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Stolz Daniel · Nationalrat · 2015-05-04

Stolz Daniel · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2015-05-04

Wortprotokoll

Die Minderheit, die ich hier anführe, wehrt sich gegen den Antrag der Kommissionsmehrheit, die Privatbestechung sei branchenabhängig - branchenabhängig! - zu regeln. Das können wir doch eigentlich nicht wollen.

Halten wir fest: Die Vorteilsgewährung ist das eine, Bestechung ist etwas anderes. Es ist eine glatte Irreführung, wenn man behauptet, eine strengere Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch sei nicht möglich, wenn sich der Ständerat und die Minderheit der Kommission durchsetzen sollten. Es ist vorliegend, wie gesagt, zwischen der Vorteilsgewährung einerseits und der Bestechung andererseits zu unterscheiden. Die Bestechung ist selbstredend für Unternehmen bereits strafbar, und das ist auch richtig so. Falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann, soll, nein, muss zum Beispiel ein Pharmaunternehmen gemäss Strafgesetzbuch bestraft werden. Basta! Der neue Artikel 57a des Heilmittelgesetzes regelt aber die Vorteilsgewährung unter Privaten. Hier handelt es sich nicht um eine Bestechung, weil der Vorteilsgewährung keine Gegenleistung folgt. Die Bestrafung soll gemäss Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g des Heilmittelgesetzes erfolgen.

Nun zu Artikel 102 Absatz 2 des Strafgesetzbuches: Unter die Strafbarkeit der Unternehmen fallen neben der Bestechung weitere schwerwiegende Tatbestände wie die Finanzierung des Terrorismus, die Beteiligung an kriminellen Organisationen oder zum Beispiel Geldwäscherei. Liesse man die Vorteilsgewährung gemäss Heilmittelgesetz auch unter Artikel 102 des Strafgesetzbuches fallen, hätte dies zur Folge, dass ein wesentlich geringerer Straftatbestand unter diese Norm fallen würde. Ich frage Sie: Ist das nicht ein Overkill? Es genügt doch, wenn ein Verstoss gegen Artikel 57a des Heilmittelgesetzes weiterhin gemäss Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g des Heilmittelgesetzes geahndet wird.

Die Aufnahme dieser Strafbarkeit ins Spezialgesetz wird zum einen dazu führen - da können Sie sicher sein -, dass Pharmaunternehmen alles daransetzen werden, diese Normen einzuhalten und mittels Compliance-Programmen zu kontrollieren. Zum andern zielt der Antrag der Kommissionsminderheit darauf ab, bei der Strafbarkeit der Unternehmen die Pharmaunternehmen gegenüber den Unternehmen anderer Branchen nicht ungleich zu behandeln, das heisst, sie ohne sachlichen Grund zu benachteiligen. Die von der Mehrheit beantragte Änderung von Artikel 102 Absatz 2 des Strafgesetzbuches hätte eine solche Benachteiligung zur Folge. Es kommt schliesslich hinzu, dass der Mehrheitsentscheid auch im Widerspruch zum Vorentwurf von 2013 zum neuen Korruptionsstrafrecht steht, welches die Privatbestechung richtigerweise branchenunabhängig regelt.

Ich bitte Sie deshalb - um nicht eine Branche zu brandmarken, ohne damit etwas zu erreichen - noch einmal, die Minderheit zu unterstützen.