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Hess Lorenz · Nationalrat · 2015-05-04

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2015-05-04

Wortprotokoll

Namens der BDP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 11b Absatz 4 und Artikel 12a den Empfehlungen der Mehrheit der SGK zu folgen und festzuhalten. Die Mehrheit unserer Kommission empfiehlt zu Recht, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und der Einführung der Marktexklusivität für Arzneimittel für seltene Krankheiten zuzustimmen und damit ein gutes Signal für den Forschungsstandort Schweiz auszusenden.

Vielleicht würde es sich lohnen, kurz einmal weniger über Arzneimittelvielfalt oder Marktverhältnisse und mehr über die Patientinnen und Patienten zu sprechen. Im Vordergrund bei der Bekämpfung seltener Krankheiten stehen die Patientinnen und Patienten. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass es gerade wegen der Bestrebungen der Organisationen der Menschen mit seltenen Krankheiten im Ausland, namentlich in den USA, so weit gekommen ist, dass dort zugunsten dieser Patienten die Lösung praktiziert wird, die wir hier jetzt vorschlagen. Wichtig für die Forschung, nicht nur in der Schweiz, ist ein starker Schutz des geistigen Eigentums, und zwar eben in der Form der Marktexklusivität und nicht nur in der Form des Unterlagenschutzes. Warum? Weil es sich schlicht nicht lohnt, Riesensummen in einen Markt zu investieren, der nicht so gross ist wie andere Bereiche. Tatsächlich gehen auch nach einer grossen Investition die Medikamente nicht nur eines, sondern mehrerer Anbieter am Schluss nicht in Produktion, weil sich dies nach marktmässigen Überlegungen für sie nicht lohnt.

Oft wurde hier jetzt auch das Stichwort Wahlfreiheit erwähnt. Man stellt sich da paradiesische Verhältnisse vor, in denen ein Patient oder eine Patientin mit einer seltenen Krankheit tatsächlich auswählen könnte. Ich glaube, wir sollten weniger von Wahlfreiheit als von Verfügbarkeit sprechen. Das Ziel dieser Übung, das Ziel der Regelung des Markenschutzes, ist es, die Verfügbarkeit und nicht die Wahlfreiheit sicherzustellen. Übrigens ist die Wahlfreiheit sehr wohl gegeben - wir haben es mehrfach gehört -: Falls ein Anbieter tatsächlich ein besseres, ein sichereres oder einfach ein dem ersten Medikament überlegenes Produkt auf den Markt bringt, dann erhält er die Marktzulassung. Damit ist auch die vielbeschworene Wahlfreiheit gegeben. Das Ziel dieser Regelung ist es - man kann es auf einen einfachen Nenner bringen -, dass der Patient schliesslich Zugang zum besseren Medikament erhält. Das ist durch diese Regelung gegeben.

Wenn behauptet wird, dass die Forschung durch den Anreiz eines langen Unterlagenschutzes gestärkt würde, zielt das sehr wahrscheinlich auch an der Realität vorbei. Der Markt für Medikamente gegen seltene Krankheiten ist so klein, dass es in dem Sinn uninteressant ist, ihn mit anderen Marktakteuren zu teilen. Genau deshalb ist in Bezug auf ganz kleine Patientengruppen die Marktexklusivität als Anreiz geschaffen worden. In der Praxis hat sich diese Regelung zugunsten der Patientinnen und Patienten bewährt. Der Unterlagenschutz ist im Bereich der seltenen Krankheiten als Forschungsanreiz zu schwach. Die Marktexklusivität ist als Forschungsanreiz wirksam, hat für die Patientinnen und Patienten keine Nachteile und ist, wie schon mehrfach erwähnt, ein für unser Land nicht unwichtiges Signal für den Forschungsstandort.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.