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Hess Lorenz · Nationalrat · 2015-05-04

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2015-05-04

Wortprotokoll

Namens der BDP-Fraktion möchte ich Ihnen beliebt machen, hier der Minderheit zu folgen. Wenn ich "hier" sage, spreche ich zuerst von Artikel 57a Absatz 1. Wir empfehlen Ihnen, der Minderheit und damit der Fassung des Ständerates zu folgen. Die Ausdehnung der Vorteilsregelung auf alle Heilmittel und nicht nur ihre Anwendung auf die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, wie sie hier von der Mehrheit vorgeschlagen wird, ist weder sinnvoll noch - das ist eigentlich fast schlimmer - praktikabel. Wir würden hier eine Norm schaffen, die für einen ganz bestimmten Markt mit bestimmten Produkten gedacht ist und die dann tel [PAGE 622] quel in einen Markt und einen Bereich des Gesundheitswesens übernommen wird, wo sie nicht funktionieren kann. Dieses Problem haben auch der Bundesrat und der Ständerat gesehen. Deshalb bitten wir Sie, ihrer Fassung zu folgen.

In der Fassung des Bundesrates und des Ständerates ist die Vorteilsregelung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt. Die Mehrheit schlägt nun vor, den Anwendungsbereich auf alle Heilmittel auszudehnen, womit auch die Medizinprodukte und die nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel erfasst werden sollen. Dies ist nicht zuletzt auch aus ordnungspolitischer Sicht zumindest fragwürdig, denn die beiden Märkte, von denen wir hier sprechen, sind nicht im Geringsten oder nur zu ganz kleinen Teilen vergleichbar. Die Marktbedingungen für die Medizinprodukte sind ganz andere als jene für den Rest der Heilmittel. Die Produkte, von denen wir hier sprechen - die Medizinprodukte -, unterstehen einem funktionierenden Wettbewerb, was eigentlich für günstige Preise sorgt.

Ebenfalls zu beachten ist, dass der gesundheitspolizeiliche Aspekt, dem das HMG - insbesondere die Vorteilsregelung - auch verpflichtet ist, bereits durch andere Bestimmungen abgedeckt ist. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist der Leistungserbringer verpflichtet, direkte oder indirekte Vergünstigungen, die ihm Lieferanten von Medizinprodukten gewähren, an die Patienten bzw. deren Versicherer weiterzugeben. Mit dieser Bestimmung und den einschlägigen Korruptionsbestimmungen - dort sprechen wir dann vom StGB - sowie der Selbstregulierung, die die Branche mit dem Fasmed Code of Business Conduct hat, können Fehlanreize, die bei der Versorgung mit Medizinprodukten potenziell entstehen könnten, bereits vermieden werden.

Ein Wort auch noch zum Vollzug einer solchen Regelung und zu deren Nichtpraktikabilität: Auf Behördenseite würde ein erheblicher Mehraufwand bestehen, dessen Verhältnismässigkeit sehr fraglich wäre. Wichtig ist auch der Hinweis, dass aufgrund der beschriebenen Vielfalt dieses Marktes eine flächendeckende Kontrolle gar nicht möglich wäre. Wir sind der Ansicht, dass es effektiver ist, die geltenden Normen strikte umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Pflicht zur Vorteilsweitergabe gemäss Artikel 56 KVG, den wir ja hier ebenfalls diskutieren.

Zur Empfehlung unserer Fraktion beim nächsten Absatz: Wir empfehlen bei der Frage der Vergünstigung durch Weitergabe der Rabatte, die jetzt hier als Konzept präsentiert wurde, dem Konzept der Minderheiten I (Gilli) bzw. II (Cassis) zu folgen und nicht der Minderheit III (de Courten), die direkt oder indirekt ein Rabattverbot schaffen will. Wir sind klar der Ansicht, dass das Verhindern dieser Rabatte - auf welchem Weg auch immer - nicht zum eigentlichen Ziel führen würde, das über allem stehen soll, nämlich eine gewisse Kostensenkung herbeizuführen.

Aus dieser Sicht sind wir auch gegen den Antrag der Mehrheit und empfehlen Ihnen, dem Konzept der Minderheiten I (Gilli) bzw. II (Cassis) zu folgen.