Lexipedia

Jositsch Daniel · Nationalrat · 2014-12-10

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-10

Wortprotokoll

Das Strafrecht ist die schärfste Waffe, das schärfste Instrument, das der Staat gegenüber dem Bürger und der Bürgerin zum Einsatz bringen kann. Die Frage, ob jemand bestraft werden soll, wird in einer Hauptverhandlung von einem Richter beantwortet. Die Idee, die wir von einer Gerichtsverhandlung haben, ist, dass der Richter in der Gerichtsverhandlung Kenntnis von der Beweislage erlangt, dass er sich von der Beweislage ein Bild macht und entsprechend entscheidet, ob die Beweismittel ausreichen, um eine Verurteilung vorzunehmen.

Mit der neuen Strafprozessordnung ist die Situation so, dass das Hauptgewicht der Beweisaufnahme in die Untersuchungsphase vorverlegt wird. Zeugenaussagen und weitere Beweismittel werden von der Staatsanwaltschaft erhoben. In der Hauptverhandlung selbst muss der Richter nur noch die Plädoyers anhören. Normalerweise hat er die Beweise weitgehend im Rahmen des Aktenstudiums vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen. Es ist zwar so, dass die Strafprozessordnung noch Elemente der Unmittelbarkeit kennt oder erlaubt, in der Praxis wird das aber sehr unterschiedlich wahrgenommen. In verschiedenen Kantonen werden die Beweismittel in der Hauptverhandlung im Sinne der erhöhten Effizienz nicht mehr erhoben.

Das hatte gerade gestern zur Konsequenz, dass mich deutsche Journalisten im Zusammenhang mit dem Prozess gegen Karl Dall kontaktiert und gefragt haben, ob es denn möglich sei, dass ein so aufwendiges, kompliziertes und vor allem auch umstrittenes Verfahren in wenigen Stunden abgehandelt und das Urteil am gleichen Abend eröffnet werde; ob das denn seriös sei. Ich musste sagen: Ja, das ist in der Schweiz so, weil eigentlich das ganze Beweisverfahren vor den Prozess vorverschoben wird.

Damit ist das Verfahren sehr effizient. Aber mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens stellen sich natürlich erhebliche Fragen. Sie können sich vorstellen, dass in einem solchen Verfahren die Rechte der Verteidigung sehr gering sind. Wenn die Verteidigung endlich zu Wort kommt, wenn die Verteidigung endlich plädiert, ist im Wesentlichen - wie man so schön sagt - der Mist schon geführt. Das heisst, dass sich der Richter schon über die Beweislage kundig gemacht und die Akten studiert hat, dass der Staatsanwalt schon plädiert hat, was bedeutet, dass die Meinungen im Wesentlichen schon gemacht sind.

Natürlich ist ein unmittelbares Verfahren, in dem der Richter vor Ort Kenntnis erlangt von den Zeugenaussagen und den übrigen Beweismitteln, aufwendiger. Es ist daher selbstverständlich, dass wir das nicht in allen Fällen durchführen können. Ich bin aber der Meinung, dass dann, wenn es einerseits um Fälle schwerer Kriminalität geht, wenn also auch längere Freiheitsstrafen zur Diskussion stehen, und wenn andererseits ein Fall umstritten und die Beweislage nicht ganz klar ist, eine vermehrte Unmittelbarkeit im Verfahren möglich sein sollte, indem der Richter auch in der Hauptverhandlung müsste Beweise erheben können.

Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen hat das auch so gesehen und hat der parlamentarischen Initiative zunächst Folge gegeben. Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen hat dann dem Vorstoss keine Folge gegeben. Sie hat das einzig und allein damit begründet, dass man sämtliche Revisionsanliegen im Zusammenhang mit der Strafprozessordnung grundsätzlich in einer späteren Phase behandeln wolle. Das kann ich nachvollziehen, glaube aber, dass es in einer solchen Situation richtig ist, auch diesem Vorstoss Folge zu geben und ihn nachher zu sistieren.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Vorstoss - gewissermassen ein zweites Mal - Folge zu geben, um ihn dann allenfalls zu sistieren, damit das Anliegen im Rahmen einer Gesamtrevision angeschaut werden kann. Es ist, glaube ich, aber richtig, jetzt in dieser Phase dem Vorstoss Folge zu geben. [PAGE 2311]