preparatory:AB 174528
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-22
Wortprotokoll
Der Kommission haben diese beiden Anträge in dieser Form nicht vorgelegen, wohl aber eine kombinierte Version der beiden Anträge, die noch eine zusätzliche Forderung enthielt. Die Kommission hat sich mit 5 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben, also das Anliegen der beiden Anträge Stöckli, wie sie jetzt vorliegen, abzulehnen.
Die Begründung für die Ablehnung war im Wesentlichen die folgende: In Buchstabe c wird gefordert, dass der Arbeitnehmer die Öffentlichkeit informieren darf, wenn die Reaktion einer Behörde unzureichend ist oder keine Auswirkungen hat. Aus den Materialien ist aber ersichtlich, dass die Kommissionsmehrheit in Bezug auf jene Fälle, in denen die Behörde selbst entscheidet - wenn also z. B. eine Strafbehörde auf Freispruch erkennt -, der Meinung ist, dass dieser Urteilsspruch der Behörde gilt, wenn er rechtskräftig ist. Wenn aber eine Behörde sagt, ein bestimmter Fall interessiere sie nicht und sie wolle einfach nichts unternehmen, soll es dem Whistleblower auch gemäss der bundesrätlichen Fassung möglich sein, die Öffentlichkeit über die gemeldeten Unregelmässigkeiten zu informieren. Das spricht für die Ablehnung des Antrages zu Buchstabe c.
Der Antrag Stöckli zu Buchstabe d, also zur korrupten Behörde: Solche Behörden gibt es gottlob und hoffentlich in der Schweiz nicht so häufig. Hier war die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass der Whistleblower in Fällen von korrupten Behörden an die vorgesetzte Behörde gelangen muss, bevor er gegen sein Unternehmen an die Öffentlichkeit gehen darf. Es kann sein, dass eine Behörde befangen ist, aber dann gibt es eine vorgesetzte Behörde, die eben gemäss Kaskadensystem anzugehen ist.
Ich bitte Sie, aus diesen Gründen die beiden Anträge Stöckli abzulehnen.