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Gross Jost · Nationalrat · 2001-12-11

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-11

Wortprotokoll

Weil wir in permanenter Zeitnot sind, habe ich mich in Absprache mit der Präsidentin entschlossen, auch gleich den Minderheitsantrag zu Artikel 19a zu begründen; das können wir im gleichen Zuge erledigen.

Ihre Subkommission hat das grosse Verdienst, eine einigermassen grundrechtskonforme Vorlage erarbeitet zu haben. Das war bei der bundesrätlichen Vorlage nicht der Fall. Wir sahen uns in der Kommission gezwungen, Grundrechtsexperten wie Jörg Paul Müller und Niklaus Oberholzer als Strafrechtsexperten beizuziehen - zum Teil gegen den erbitterten Widerstand der Verwaltung. Frau Bundesrätin, gestatten Sie mir die Bemerkung: Ich habe deshalb auch wenig Verständnis dafür, wenn Sie sagen, Sie würden sich der Kommissionsfassung nicht widersetzen, aber dann im Ständerat so oder so wieder die bundesrätliche Fassung vertreten. Das scheint mir doch eine gewisse Geringschätzung der sehr sorgfältigen Kommissionsarbeit zu sein. Mich wundert es etwas, dass die bundesrätliche Vorlage in der ursprünglichen Fassung mit einem gewissen Mangel an rechtsstaatlicher Sensibilität dahergekommen ist. Es ist nicht alltäglich, dass eine Kommission eine Vorlage mittels Einsetzung einer Subkommission und Beizug von Experten unter rechtsstaatlichen, vor allem unter grundrechtlichen Gesichtspunkten in diesem Ausmass überarbeiten muss.

Was beantragt die Minderheit? Eigentlich etwas völlig Selbstverständliches, sodass man fast geneigt wäre zu fragen: Warum kommt dies von einer Minderheit, weil es als Selbstverständlichkeit doch von allen getragen werden könnte und auch wird? Wir beantragen nämlich nichts anderes als eine Ergänzung von Artikel 1ter, wonach die Grundrechtskonformität des Eingriffs in die Rechte der Beteiligten in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist. Wir sind hier in einer besonderen grundrechtlichen Konfliktsituation. Der von einer verdeckten Ermittlung Betroffene kann sich gegen diese Massnahme nicht wehren. Er erfährt in der Regel erst im Nachhinein, spätestens zum Zeitpunkt der Anklageerhebung, dass dieses Untersuchungsmittel gegen ihn eingesetzt worden ist. Es fehlt mit anderen Worten der vorbeugende, der abwehrende Grundrechtsschutz.

Somit liegt eigentlich die Wahrung der Grundrechte des Verdächtigten oder des Beschuldigten völlig in den Händen der anwendenden Behörde, die natürlich primär die Überführung des Täters und der Aufdeckung der Straftat zum Ziele haben. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die kompetenten, für diese Aufgabe vorgesehenen Behörden - nicht nur der Untersuchungsrichter, sondern auch die Genehmigungsbehörde, und nicht nur im Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung, sondern zum Beispiel auch im Zeitpunkt der Verlängerung der Massnahme - in die grundrechtliche Pflicht genommen werden.

Der Minderheitsantrag zu Artikel 19a geht auf eine Anregung des Grundrechtsexperten Jörg Paul Müller zurück; in seinem Alternativentwurf formulierte er, dass wir eine zusätzliche Schutzvorkehrung durch die Einschaltung des Eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzbeauftragten verlangen. Auch hier ist wiederum das gleiche Fazit zu ziehen: Es fehlt der vorbeugende oder abwehrende Grundrechtsschutz, weil der Verdächtigte oder der Beschuldigte nichts von dieser Massnahme weiss oder erst zu einem späteren Zeitpunkt davon erfährt. Deshalb muss die Strafverfolgungsbehörde beziehungsweise die Genehmigungsbehörde, die primär die Aufdeckung der Straftat zum Ziel hat, diese Interessen auch wahren.

Professor Müller ist in seinem Alternativentwurf der Auffassung, dass wir als Korrekturelement den Eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzbeauftragten je nach Kompetenz als natürlichen Treuhänder einschalten; er hat die datenschutzrechtlichen und grundrechtrelevanten Interessen des Tatverdächtigen zu wahren.

Konkret heisst das, dass der Datenschutzbeauftragte auf Anfrage hin zu prüfen hat, ob die Interessenabwägung korrekt vorgenommen worden ist. Er hat dann dem Gesuchsteller in stets gleich lautender Antwort mitzuteilen, dass entweder diese Daten korrekt erhoben oder dass allfällige Fehler gerügt worden sind. Ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Hingegen kann der Betroffene zusätzlich die Eidgenössische Datenschutzkommission anrufen, damit sie überprüft, ob die Beurteilung des Datenschutzbeauftragten richtig ist.

Es ist mir ganz wichtig festzustellen, dass dies in keiner Weise eine Vereitelung des Zweckes der verdeckten Ermittlung ist, weil ja auch in diesen Fällen der Betroffene erst im Nachhinein den Umfang, den Inhalt und die konkreten Konsequenzen dieser Überprüfung erfährt. Es ist aber ein zusätzliches Schutzmittel zugunsten des Betroffenen, weil ja die Untersuchungsorgane und die Genehmigungsbehörde hier in der Regel andere Ziele als wegleitend empfinden als die Wahrung der Grundrechtsinteressen.

Wir haben schon in der Eintretensdebatte gehört und zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Beschuldigte durch dieses ungewöhnliche Untersuchungsmittel in seinen Grundrechtsinteressen in ausserordentlichem Ausmass betroffen sein kann, ohne dass er davon weiss. Deshalb ist es wichtig, dass wir die Korrekturelemente, die möglich sind, ohne den Zweck dieser Massnahme zu vereiteln, wirklich auch einbauen. Das bedeutet die Beachtung der Grundrechte in jeder Phase des Verfahrens, und das heisst auch, dass der kantonale oder der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte sein Auge auf den Vollzug dieser Massnahme richtet und dafür sorgt, dass die Rechte und Interessen des Tatverdächtigen - das können Sie alle sein, auch Sie hier im Saal - nicht ungehörig und in Abweichung zum Gesetz eingeschränkt werden.

Ich bitte Sie deshalb, diesen Anträgen der Minderheit zu folgen.