Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-12
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-12
Wortprotokoll
Es hat sich gezeigt, dass die beiden Formulierungen, wenn der Inhalt mit der notwendigen Erklärung versehen wird, auf das Gleiche herauskommen. Ich habe im Ständerat das letzte Mal, auf Antrag von Frau Christiane Brunner, eine Erklärung abgegeben, was "in seiner Existenz konkret gefährdet" heisst. Ich habe die [PAGE 1096] gleiche Erklärung im Nationalrat abgegeben: Es gilt dasselbe, wenn man nur "konkret gefährdet" schreibt.
Es zeigte sich, dass in der nationalrätlichen Kommission der Begriff "Existenz" sehr umstritten war. Man hat sogar den Duden konsultiert; dort gibt es verschiedene Erklärungen zum Begriff "Existenz". Der Bundesrat hatte Ihnen ursprünglich ja "konkrete Gefährdung" vorgeschlagen.
Ich gebe die Erklärung gerne nochmals ab; sie muss natürlich deckungsgleich sein mit jener im Nationalrat: Die konkrete Existenzgefährdung ist dann gegeben, wenn die allgemeine politische Lage im Heimatland der asylsuchenden Person durch eine akute Kriegs- bzw. Bürgerkriegssituation und durch einen Zustand allgemeiner Gewalt geprägt ist. Dies sind Anwendungsfälle, die wir ins Gesetz aufgenommen haben; das ist anders als heute. In solchen Fällen verfügt das Bundesamt für Migration in der Regel eine vorläufige Aufnahme.
Nun zur Existenzgefährdung. Es reicht auch im geltenden Recht nicht, dass ein Asylsuchender lediglich wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend macht. Das sogenannte Existenzminimum, also zu sagen, das schweizerische Existenzminimum sei im Land nicht erreicht, das reicht nicht aus. Das ist aber auch heute gängige Praxis. Vielmehr sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit - es geht hier nur um die Unzumutbarkeit - zusätzliche Faktoren wie die soziale Stellung, der Gesundheitszustand und die staatlichen Auffangstrukturen im betreffenden Heimatstaat in die Einzelfallprüfung mit einzubeziehen.
Eine vorläufige Aufnahme erfolgt also dann, wenn aufgrund all dieser Faktoren eine Minimalexistenz nicht mehr gewährleistet ist. Das ist in beiden Begriffen gleich, bei "in seiner Existenz konkret gefährdet" und bei "konkret gefährdet". Das Fehlen medizinischer Infrastruktur ist aufgeführt worden. Eine konkrete individuelle Gefährdung und somit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann gegeben sein, wenn z. B. im betreffenden Land die notwendige medizinische Behandlung einer Person nicht gewährleistet ist und das für die Person gravierende Folgen hätte. Das kann vorkommen, wenn jemand lebensnotwendige medizinische Hilfsmittel braucht, z. B. Medikamente oder medizinische Geräte, die im betreffenden Land nicht vorhanden sind.
Zur Frage bezüglich alleinstehender, betagter oder alter Personen, die aufgeworfen worden ist: Im Einzelfall können neben den bereits genannten Konstellationen auch andere Situationen im Heimatland zu einer Gefährdung der Betroffenen führen. Dies kann z. B. bei einer alleinstehenden Frau mit minderjährigen Kindern der Fall sein, welche in ihrem Land für sich und die Kinder über kein soziales Netz, über keine wirtschaftliche Minimalexistenz verfügt; gleichgültig, ob man hier "in seiner Existenz konkret gefährdet" oder "konkret gefährdet" schreibt. Das ist auch die heutige Praxis. Auch alte oder betagte Personen können je nach Fallkonstellation darunter fallen, wenn sie im Heimatstaat über kein soziales Netz verfügen und der Staat keine sozialen Auffangstrukturen mehr bietet. Hingegen werden Frauen, welche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, in der Regel als Flüchtlinge anerkannt oder zumindest wegen Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen.
Nun zum letzten Fall, zu den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden: Das waren die umstrittenen Fälle. In folgenden Fällen können unbegleitete Minderjährige eine vorläufige Aufnahme erhalten: wenn ein Beziehungsnetz im Heimat- oder Herkunftsstaat völlig fehlt, wenn Zwang zur Prostitution oder Kinderarbeit vorliegt und kein soziales Netz im Heimatstaat existiert, sodass die wirtschaftliche Existenz eben nicht mehr gesichert ist. Beide Formulierungen decken das ab. Inhaltlich besteht, wie ich festgestellt habe, kein Dissens. Nach dem eindeutigen Ergebnis im Nationalrat würde ich Ihnen vorschlagen, bei der ursprünglichen Formulierung "konkrete Gefährdung" zu bleiben. Die Angst, dass hier jede kleinste Gefährdung mit einbezogen ist, ist damit gebannt, und für die Auslegung des betreffenden Artikels ist diese Spezifizierung meines Erachtens vonnöten.