Semadeni Silva · Nationalrat · 2015-03-03
Semadeni Silva · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-03
Wortprotokoll
Questo articolo è importante per gli autori dell'iniziativa - l'hanno detto un paio di volte e oggi ha dato origine a una parte del compromesso.
Bewirtschaftete Zweitwohnungen dürfen auch bei Überschreitung der 20-Prozent-Grenze gebaut werden. Dies soll weiterhin so sein, damit sind wir auch einverstanden. Was sind aber bewirtschaftete Zweitwohnungen? Das Zweitwohnungsgesetz sieht in Artikel 7 Absatz 2 drei Kategorien vor: Einliegerwohnungen, die von Ortsansässigen als Ferienwohnungen vermietet werden - das ist problemlos, diese Wohnungen dürfen weiterhin gebaut werden; Zweitwohnungen, die professionell durch Beherbergungsbetriebe vermietet werden - das ist auch in Ordnung, es sollen möglichst warme Betten sein. Es stellt sich aber die Frage, ob neue Zweitwohnungen erlaubt sein sollen, wenn sie nur auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform angeboten und individuell vermietet werden. Die Minderheit, die ich vertrete, sagt Nein und beantragt darum die Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und als logische Folge auch die Streichung von Artikel 8.
Dass die im Entwurf des Bundesrates in Artikel 8 vorgesehenen einschränkenden Bewilligungsvoraussetzungen für Plattformwohnungen laut Ständerat und Kommissionsmehrheit fast gänzlich wegfallen sollen, macht die [PAGE 47] Ausnahmeregelung noch problematischer. Dasselbe gilt für die Sistierungsmöglichkeit bezüglich der Nutzungsbeschränkungen in Artikel 15, die auch für Plattformwohnungen gilt. Die Streichung ist also ein wichtiger Punkt.
Zuerst stellt sich die Frage, ob Plattformwohnungen wirklich bewirtschaftet werden können, denn die Vermietung solcher Zweitwohnungen kann weder sichergestellt noch kontrolliert werden. Wer überprüft beispielsweise Jahr für Jahr, ob sie "aufgrund ihrer Charakteristik" tatsächlich vermietbar sind? Die Besitzer bieten sie auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform an, und dies birgt anerkanntermassen ein grosses Missbrauchspotenzial. Die kommerzielle Absicht muss ja nicht im Vordergrund stehen. Man kann eine solche Wohnung auch nur kaufen, um zu einer neuen Zweitwohnung zu kommen. Es gibt genügend Rezepte, um die Vermietung über die kommerziell bewirtschaftete Plattform individuell zu verunmöglichen. Es kommt hinzu, dass der Ferienwohnungsgast in der Tendenz immer anspruchsvoller wird und die verlangten Leistungen daher nur durch eine professionelle Vermietung gewährleistet werden können.
Die Bewirtschaftung der Plattformwohnungen ist schwierig und kaum kontrollierbar. Die Ausnahmeregelung wird so auch in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent zu weiteren unerwünschten kalten Betten auf der grünen Wiese und so zu weiterer Zersiedelung führen.
Es gibt zudem auch sozioökonomische Gründe gegen die Plattformwohnungen. In der touristischen Wirklichkeit besteht kein Bedarf nach zusätzlichen vermietbaren Betten. Das Segment der Zweitwohnungen verfügt im alpinen Schweizer Tourismus über ein riesiges Potenzial, das bis heute nur zu einem bescheidenen Teil ausgeschöpft wird. Auch die heute privat vermietbaren Wohnungen sind ungenügend ausgelastet. Ein Beispiel aus meinem Kanton: In Silvaplana wird seit vier Jahren die Belegung der privat vermietbaren Ferienwohnungen erhoben. Resultat: Die Belegung beträgt durchschnittlich 50 Prozent, von Dezember bis März sind es 60 Prozent. Das Potenzial wird also nicht einmal im touristischen Hotspot Oberengadin während der Hochsaison ausgeschöpft. Plattformwohnungen konkurrenzieren zudem die Ferienwohnungen der ortsansässigen Bevölkerung, die auf einen Nebenerwerb angewiesen ist.
Ganz allgemein gilt, was der ehemalige Walliser Kantonsarchitekt Bernard Attinger sagt: "Es fehlt nicht an Betten, sondern an Gästen, selbst in den besten Wochen im Winter." Es braucht mehr Touristen, nicht mehr Betten. Das wissen wir nicht erst seit dem letzten Entscheid der Nationalbank.
Ich bitte Sie darum, der Minderheit zu folgen und die Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Litera c zu unterstützen. Folgerichtig muss auch Artikel 8 gestrichen werden.