Fässler Daniel · Nationalrat · 2015-03-03
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-03
Wortprotokoll
Der Antrag der von mir vertretenen Minderheit II betrifft Artikel 10 und damit das Thema "neue Wohnungen in geschützten Bauten". Damit der Blick auf das Ganze nicht verlorengeht, möchte ich den Minderheitsantrag in das gesamte Konzept einbetten.
Die Vorlage des Bundesrates, die durch den Ständerat konzeptionell übernommen wurde, unterscheidet zwischen neuen Wohnungen in Baudenkmälern, denen der Ständerat die erhaltenswerten Bauten gleichgestellt hat, neuen Wohnungen in ortsbildprägenden Bauten in als bedeutend geschützten Ortsbildern sowie neuen Wohnungen in als landschaftsprägend geschützten Bauten ausserhalb der Bauzonen. Bei den als landschaftsprägend geschützten Bauten ausserhalb der Bauzonen hat sich die Kommission auf eine neue, einfachere Formulierung geeinigt; es liegt dazu kein Minderheitsantrag vor. Bei den Baudenkmälern bzw. ortsbildprägenden Bauten hat der Bundesrat eine Differenzierung vorgeschlagen, die der Ständerat unverändert übernommen hat. Gemäss Bundesrat sollen ortsbildprägende, bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte Bauten nur umgenutzt werden dürfen, wenn das betreffende Ortsbild bedeutend ist und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurde. Was dies heissen soll, macht der Bundesrat in der Botschaft klar: Ein Ortsbild ist nach dem Willen des Bundesrates nur dann bedeutend, wenn es im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, im Isos, aufgeführt ist. Dieses Inventar - ich sage das an die Adresse von Herrn Amstutz, der jetzt allerdings nicht im Saal ist - ist noch viel umfangreicher als die entsprechende Liste seiner Gemeinde Sigriswil.
Im Umkehrschluss heisst dies, dass in allen anderen Fällen eine Umnutzung von ortsbildprägenden Bauten nicht möglich sein soll. Diese Vorgabe des Bundesrates und des Ständerates schränkt zu stark ein. Weil der Beschluss des Ständerates, "erhaltenswerte Bauten" den Baudenkmälern gleichzusetzen, das Konzept definitiv unsinnig macht, schlage ich mit dem Minderheitsantrag II vor, Baudenkmäler und ortsbildprägende Bauten gleichzubehandeln. Die Kommission hat diesen Antrag mit 13 zu 12 Stimmen sehr knapp abgelehnt und sich damit für die Version des Ständerates entschieden.
Die Situation hat sich nun seit gestern Abend etwas geändert. Die heute vorliegenden Einzelanträge Vogler sowie Huber und Amstutz übernehmen meinen Ansatz, sie haben aber einen Schönheitsfehler: Alle drei Antragsteller haben vergessen, konsequenterweise auch die Streichung von Absatz 2 zu beantragen.
Ich bin gerne bereit, die noch liberaleren Vorschläge der Einzelanträge Vogler sowie Huber und Amstutz zu unterstützen. Dabei ziehe ich den Einzelantrag Vogler vor, weil dieser klarstellt, dass es bei den ortsbildprägenden Bauten auch um Bauteile gehen kann, z. B. um einen an ein Wohnhaus angebauten früheren Stall. Diese Klarstellung ist in den Einzelanträgen Huber und Amstutz nicht enthalten. In diesem Sinne ziehe ich den Minderheitsantrag II in Bezug auf Absatz 1 zurück, dies für den Fall, dass der Einzelantrag Vogler oder die Einzelanträge Huber und Amstutz gegenüber der Mehrheit den Vorzug erhalten. Den Antrag, Absatz 2 sei aufgrund der Neufassung von Absatz 1 zu streichen, erhalte ich ausdrücklich aufrecht. Ich gehe davon aus, dass die Antragsteller Vogler bzw. Huber und Amstutz diesen Teil des Minderheitsantrages II unterstützen und Absatz 2 ebenfalls streichen wollten, es aber unterlassen haben, ihre Anträge entsprechend zu formulieren.