preparatory:AB 17533
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-11
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion unterstützt grossmehrheitlich die Parlamentarische Initiative Cavalli, sie lehnt die Parlamentarische Initiative Vallender ab, und sie hat Stimmfreigabe für die Motion Zäch beschlossen, weil hier dem Text der Motion durchaus gefolgt werden kann, jedoch nur in gewissen Teilen der Begründung, wie sie hier mündlich vorgetragen worden ist.
Die SP-Fraktion hat sich diese Stellungnahme nicht einfach gemacht, denn eine Entkriminalisierung der aktiven Sterbehilfe in Ausnahmesituationen stösst auf verschiedene grundsätzliche Bedenken, die ernst zu nehmen sind. Es könnte leicht der Eindruck entstehen, es gehe darum, den Lebenswert zu relativieren und das Grundrecht auf Leben in Frage zu stellen. Die SP-Fraktion lehnt dies als grundrechtsbewusste Partei entschieden ab, weist aber darauf hin, dass hier wie in anderen heiklen Grenzbereichen - Schwangerschaftsabbruch, Verfügung über den Embryo zu wissenschaftlichen und therapeutischen Zwecken - Interessenkonflikte unvermeidlich und verantwortungsvoll zu lösen sind. Betagte Menschen in Spitälern und Pflegeeinrichtungen sollen sich darauf verlassen können, dass sie, solange es unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde irgendwie vertretbar ist, mit allen sinnvollen therapeutischen Mitteln am Leben erhalten werden. Diese Menschen dürfen nicht zum Spielball irgendwelcher wirtschaftlicher Überlegungen - Stichwort: Rationierung im Gesundheitswesen - gemacht werden. Schliesslich verhehle ich zusammen mit Frau Vallender und anderen Personen nicht ein gewisses Unbehagen an der organisierten oder gar kommerzialisierten Sterbehilfe. Ich verweise auf eine wissenschaftliche Untersuchung aus Basel, die vor allem gewichtige Bedenken betreffend die Sterbehilfe bei psychisch Kranken äussert. Als langjähriger Zentralsekretär und Stiftungsratspräsident der Pro Mente Sana bin ich hier besonders sensibilisiert. Bei der organisierten Sterbehilfe sind fraglos mehr Kontrolle und Staatsaufsicht notwendig.
Warum ist trotz dieser Bedenken der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge zu geben?
In der Praxis bestehen erhebliche Grauzonen und eine grosse Verunsicherung der Ärzte und Ärztinnen und Pflegenden über das, was in der Sterbebegleitung und in der Palliativmedizin zulässig ist. Zwei Beispiele:
[PAGE 1827] 1. Der Arzt oder die Ärztin ist ausserstande, Angehörigen in ihrer schweren Gewissensnot beizustehen, wenn der Patient oder die Patientin seinen oder ihren Wunsch zu sterben nicht mehr selber umsetzen kann. Das führt dazu, dass der Arzt die todbringende Spritze den Angehörigen übergibt, um sich selber nicht strafbar zu machen.
2. Die Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe ist fliessend, weil zum Beispiel bei einem Krebskranken im letalen Stadium die Dosierung des schmerzstillenden Morphiums oder eines anderen Medikamentes über Leben und Tod entscheiden kann. Herr Professor Kunz, Strafrechtsordinarius in Bern, hat zu dieser Situation, zu dieser ungeklärten Grenzlage sehr treffend ausgeführt, entscheidend sei, wer die letztlich todbringende Handlung vornehme. Eine rationale Begründung fällt schwer, denn im Kern geht es um das Verbot der Fremdbestimmung über das Sterbenmüssen, nicht um das Gebot der Fremdbestimmung über das Lebenmüssen von Sterbewilligen.
Die international durchaus anerkannten Sterberichtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften lösen dieses Dilemma nicht. Die Strafdrohung verschiebt die Grenze zwischen Leben und Tod nach willkürlichen Gesichtspunkten und beeinflusst das ärztliche und pflegerische Verhalten, sodass dieses oft nicht mehr auf das Wohl der Patienten ausgerichtet ist, zu welchem eben auch der zu respektierende Wunsch nach Sterben in Würde gehört.
Sterbehilfe setzt so oder so eine Interessenabwägung voraus. Das Primat der Lebenserhaltung um jeden Preis gilt auch nach geltendem Recht nicht absolut. So ist bekanntlich der Suizid nicht strafbar; die Beihilfe zum Suizid, wenn einer sterbewilligen Person ein todbringendes Medikament beschafft wird, ist dann nicht strafbar, wenn der Täter nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt. Auch der Gesetzgeber des aktuellen Rechtes, das uns so grosse Probleme bereitet, ist nicht um eine wertende Abwägung der grundrechtsgeschützten Interessen herumgekommen.
Entkriminalisierung heisst sodann nicht Legalisierung oder gar Liberalisierung der Sterbehilfe, schon gar nicht der organisierten oder gar kommerzialisierten Sterbehilfe. Die Gegner operieren hier mit dem so genannten "ethischen Dammbruch": Fällt die Bestrafung weg - so ihre Argumentation -, fallen auch die ethischen Barrieren. Das ist undifferenziert. Beim Schwangerschaftsabbruch und bei der Entkriminalisierung des Drogenkonsums wehren wir uns gegen dieses Pauschalurteil, das sich auch kriminologisch und präventiv als fragwürdig erweist. Über den Wert von Leben und Tod entscheiden weit mehr klare Verhaltensrichtlinien und menschenwürdige Lebensbedingungen im Alter, vor allem in den Pflegeeinrichtungen.
In diesem Zusammenhang operieren die Gegner dieses Vorstosses mit den Fällen der Tötung Betagter durch Pflegepersonal, wie zum Beispiel in Luzern. Solche Fälle wird es angesichts der menschlichen und beruflichen Belastung von vereinzelten charakterlich ungeeigneten Pflegepersonen immer geben. Es spricht aber einiges dafür, dass von den gesetzlichen Rahmenbedingungen herrührende Grauzonen und Verhaltensunsicherheiten solche Taten eher begünstigen.
Schliesslich würde die Diskussion über die Sterbehilfe durch einen Entscheid, der Initiative keine Folge zu geben, heute gestoppt, und in absehbarer Zeit würde gesetzgeberisch nichts geschehen - so wie auch der Bundesrat den Expertenbericht während Jahren einfach links liegen liess. Es besteht aber Handlungsbedarf, das anerkennen auch die Urheber der Parlamentarischen Initiative Vallender und der Motion Zäch. Der gesetzgeberische Vorschlag der Parlamentarischen Initiative Cavalli, der nur Leitlinien setzt, ist restriktiv und massvoll. Von Strafe befreit ist nur, wer auf ernsthaftes und eindringliches Verlangen einer unheilbar kranken, kurz vor dem Tod stehenden Person Sterbehilfe leistet und in der Absicht handelt, sie von ihren unerträglichen und nicht behebbaren Leiden zu befreien. Diesen restriktiven Charakter anerkennt im Übrigen auch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, die wörtlich Folgendes ausführt: "Die Beihilfe zum Suizid in Situationen äusserster Not, in der sich Schwerstkranke beziehungsweise Sterbende befinden, kann durchaus Teil der ärztlichen Tätigkeit sein", sie fährt dann aber wieder restriktiv weiter, "aber nur bis zum letzten Schritt, den der Sterbende selbst auslösen muss." Das ist unter dem Gesichtspunkt der geschützten Rechtsgüter nicht nachvollziehbar und macht Sterbende angesichts des Todes - je nachdem, ob sie noch handlungsfähig sind oder nicht - ungleich, rechtsungleich.
Zur Parlamentarischen Initiative Vallender: Frau Vallender muss ich zunächst sagen, dass sie - zusammen mit der CVP - natürlich selber weiss, dass es in der ersten Phase nicht möglich ist, eine einzelne Ziffer einer ausformulierten Initiative zurückzuziehen. Es geht nicht, und deshalb haben sich sowohl die Kommission wie auch unser Rat mit dieser Ziffer 5 durchaus auseinander zu setzen. Sie können das hier nicht aus parteipolitischen Rücksichten einfach rückgängig machen. Frau Vallender möchte offensichtlich das Rad zurückdrehen und die Sterbehilfe erschweren. So soll neu insbesondere einer Ärztin oder einem Arzt die Beihilfe untersagt sein. Damit wird diesen Medizinalpersonen ein auf das Wohl der Patienten gerichtetes Handeln, das auch den Respekt vor dem Sterbewunsch in aussichtslosen Situationen einschliesst, verunmöglicht. Es ist geradezu eine Aufforderung, therapeutisches Handeln in nicht zu verantwortender Weise an die Angehörigen zu delegieren.
Die vorgeschlagene Regelung - ich komme jetzt zu Ziffer 5 - ist aber auch im Alltag unpraktikabel, denn sie möchte die Sterbehilfe bei nicht mehr urteilsfähigen Personen grundsätzlich ausschliessen. Menschen, die im Sterben liegen, sind oft an der Grenze der Urteilsfähigkeit. Es wäre unpraktikabel und der Rechtssicherheit abträglich, wenn man nach dem selbst gewünschten Tod einer Person deren Urteilsfähigkeit in diesem Zeitpunkt überprüfen müsste. Weil Frau Vallender jeder vor dem Sterbeprozess abgegebenen Erklärung die Anerkennung versagen will, schliesst sie die Gültigkeit des Patiententestamentes generell aus und geht damit hinter die bestehende Praxis zurück. Dadurch wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wesentlich beeinträchtigt.
Zur Motion Zäch: Die Motion Zäch öffnet den Fächer in Bezug auf die Prüfung der Rechtsfragen durchaus zutreffend und umfassend. Wir können diesem Text zustimmen. Leider wird sowohl in der schriftlichen Begründung wie auch in der Begründung, wie sie hier vorgetragen worden ist, die aktive Sterbehilfe mit Ausdrücken wie "Lebenshilfe ist nicht Sterbehilfe" wieder relativiert. Aber wir wollen das Bemühen von Herrn Zäch anerkennen, dass er hier die Diskussion weiterführen will. Das wollen wir alle, vor allem mit der Parlamentarischen Initiative Cavalli.
Deshalb wollen wir Ihnen in Bezug auf die Motion Zäch Stimmfreigabe empfehlen.