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Vogler Karl · Nationalrat · 2015-06-01

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-01

Wortprotokoll

Nachdem beide Räte beschlossen haben, die Online-Geschäfte aus der Vorlage herauszunehmen, und sich die Revision darauf beschränkt, das geltende Widerrufsrecht auf die Telefonverkäufe auszudehnen, verbleibt eine wesentlich entschlackte Vorlage mit nur noch einer Differenz. Diese betrifft Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes.

Worum geht es? Die Ausdehnung der Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage kann für das Gewerbe, beispielsweise für Garagisten und Fahrzeughändler, erhebliche Folgen haben. Der Kunde kann ein Kauf- bzw. Leasingobjekt zwei Wochen gebrauchen, bevor er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Er kann beispielsweise mit einem Fahrzeug 14 Tage in die Ferien fahren und mit diesem halb Europa bereisen. Gemäss Artikel 40f OR wäre nur eine Miete geschuldet, obwohl das Fahrzeug nach einer entsprechend intensiven Nutzung zweifelsohne auch einen Wertverlust erleidet. Die Folge ist: Der Garagist kann das Fahrzeug nicht mehr zum ursprünglichen Preis verkaufen. Es ist daher richtig, dass diesfalls nicht nur die Miete, sondern auch eine angemessene Entschädigung geschuldet ist, die sich am Wertverlust der Sache orientiert.

Nun kann man einwenden, dass sich diese Missbrauchsproblematik bereits heute, also bei der 7-tägigen Widerrufsfrist, stellt und es ja in unserem Fall der Garagist in der Hand hat, sich dadurch zu schützen, dass er das Fahrzeug erst nach Ablauf der heute 7 bzw. in Zukunft 14 Tage aushändigt. Im Grundsatz mag das stimmen. Sie alle kennen aber das Marktverhalten des Konsumenten und der Konsumentin. Wenn der Verkäufer den Kunden 14 Tage hinhält und ihm das Fahrzeug nicht aushändigt, so ist das Risiko gross, dass sich der Kunde einen anderen Verkäufer sucht und das Geschäft mit diesem abschliesst.

Hinzu kommt, dass der mögliche Wertverlust bei einer Verlängerung der Frist von 7 auf 14 Tage selbstredend ansteigt. Wenn gesagt wird, man könne in solchen Fällen eine Schadenersatzpflicht geltend machen, so stellt sich die Frage, ob ein entsprechender Gebrauch überhaupt einen Schaden im herkömmlichen Sinne darstellt. Es könnte nämlich argumentiert werden, der Gesetzgeber habe solches mit der Einführung einer 14-tägigen Widerrufsfrist eben gerade nicht gewollt oder ein solcher sei durch Artikel 40f OR ausreichend abgegolten. Es gilt somit, Rechtssicherheit zu schaffen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der beiden Parteien zu schaffen.

Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.