Flach Beat · Nationalrat · 2015-06-01
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-06-01
Wortprotokoll
Zu Anfang der Beratungen dieses Geschäfts hat das Pendel auf die eine Seite ausgeschlagen, und wir wollten gleich auch den Online-Handel mitregeln. Das Pendel hat wieder zurückgeschwungen: Der Online-Handel ist leider nicht mehr in der Vorlage enthalten, dafür haben wir bei Abzahlungskäufen und Leasingverträgen eine Verlängerung der Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage eingeführt. Die Mehrheit will hier dem Pendel noch einmal einen Schubs geben und noch mehr ins Gesetz hineinschreiben: Sie will im Gesetz über das hinaus, was bis jetzt schon geregelt war, noch Entschädigungszahlungen für den Fall festlegen, dass jemand eine Sache nach der Übernahme über Mass gebraucht, also stärker, als es nur zur Prüfung notwendig wäre, zum Beispiel halt eben, wie es vorhin aufgezeigt wurde, indem er mit dem Auto in die Ferien fährt und dann zurückkommt und sagt, er wolle das Auto jetzt doch nicht leasen, sondern zurückgeben.
Wir befinden uns hier beim Konsumkreditgesetz, wir befinden uns aber vor allen Dingen im Privatrecht. Im Privatrecht ist es so, dass all die Dinge vertraglich geregelt werden können, die wir im Gesetz eben nicht festschreiben. Wenn Sie schon mal einen Leasingvertrag genau durchgelesen haben, dann werden Sie wissen, dass die Parteien von diesem Recht Gebrauch machen. Es ist bei einem Leasingvertrag heute schon möglich, den Fall des Rücktritts einzuschliessen. Es ist bei Abzahlungskäufen und Leasingverträgen heute auch schon möglich, entsprechende Schadenersatzregelungen für den Fall einzuführen, dass der Leasingnehmer eine Sache über Gebühr benutzt und quasi versucht, auf diese Art und Weise sich den Nutzen einer Sache zu erschleichen und dann vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wir können hier also getrost auf diesen Einschub verzichten und diese zusätzliche Bestimmung, die übrigens auch ausserordentlich unklar formuliert ist, ablehnen.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen und diesen im Zivilrecht wirklich unnötigen Passus wegzulassen und hier der Vertragshoheit der Parteien den Vorzug zu geben.