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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-01

Wortprotokoll

In Artikel 122 ZGB wird der Grundsatz festgehalten, der im Zentrum des gesamten Vorsorgeausgleichs steht, nämlich dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen werden müssen. Wie genau dieser Ausgleich zu erfolgen hat, das wird dann in den anschliessenden Artikeln geregelt. Dabei stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt abgestellt werden soll, um die auszugleichenden Ansprüche zu berechnen. Das ist die Frage, und dazu gibt es die unterschiedlichen Ansichten von Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit.

Die heutige Regelung sieht vor, dass die Austrittsleistungen der Ehegatten auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils berechnet werden. Das hat den Vorteil, dass der Vorsorgeausgleich für die während der gesamten Ehedauer erworbenen Ansprüche erfolgt. Umgekehrt hat diese heutige Regelung den Nachteil, dass ein Anreiz entstehen kann - ich sage "entstehen kann", er muss nicht entstehen, aber er kann entstehen -, das Scheidungsverfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Davon abgesehen ist es nicht möglich - das war die Frage von Herrn Nationalrat Stamm -, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft im Voraus zu bestimmen; das heisst, in der Praxis muss man sich mit Annäherungswerten behelfen, und das ist aus unserer Sicht eine unbefriedigende Situation, die der Bundesrat korrigieren möchte. Der Bundesrat schlägt vor, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Diesen Zeitpunkt kann man einfach und klar bestimmen, und er erlaubt auch keine Verzögerungsmanöver. Das ist im Übrigen auch der Zeitpunkt, auf den bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgestellt wird. Man hätte hier also Kongruenz.

Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor, beim geltenden Recht zu bleiben, also beim Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht ganz: Es besteht die Gefahr des Taktierens, ich habe es schon gesagt. Es ist unmöglich, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft im Voraus zu bestimmen; das habe ich ebenfalls schon erwähnt. Wir müssen auch berücksichtigen, dass es um eine rückwirkende Teilung von Ansprüchen geht, die die Ehegatten durch ein gemeinsames Wirken erworben haben. Spätestens während des Scheidungsverfahrens kann man wahrscheinlich nicht mehr von einem gemeinsamen Wirken sprechen. Es geht doch in diesem Verfahren eigentlich darum zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben und die Scheidungsfolgen zu regeln sind. Diesem Umstand sollte Rechnung getragen werden.

Die Kommissionsmehrheit hat noch darauf hingewiesen, dass auch beim AHV-Splitting auf den formellen Bestand der Ehe bis zur Scheidung abgestellt wird. Das ist nicht ganz richtig, weil beim AHV-Splitting die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe nicht geteilt werden. Es gibt also Fälle, in denen das AHV-Splitting für den berechtigten Ehegatten ungünstiger ist als die Regelung, die Ihnen Bundesrat, Ständerat und die Kommissionsminderheit vorschlagen. Aus dem Hinweis auf die AHV lässt sich daher für die vorliegende Frage eigentlich argumentativ nichts gewinnen.

Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, der bundesrätlichen und ständerätlichen Fassung zuzustimmen, wie das von der Kommissionsminderheit beantragt wird.