Stamm Luzi · Nationalrat · 2015-06-01
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-01
Wortprotokoll
Wir haben die verheerende Tendenz, dass wir mit fast jeder Vorlage die Praxis der Gerichte verkomplizieren und bürokratische Lösungen vorschlagen, die komplizierter sind als die bisherigen und zu mehr Aufwand führen.
Es ist ja positiv, dass wir jetzt den Zeitpunkt regeln. Man kann der Meinung sein, dass der Anfang oder das Ende des Scheidungsverfahrens der richtige Zeitpunkt sei; man kann sagen, dass das eine eher zugunsten der Frauen, das andere eher zugunsten der Männer sei. Es ist aber auf jeden Fall positiv, wenn man neu den massgebenden Zeitpunkt [PAGE 764] festlegt. Frau Kollegin Amherd hat es gesagt: Taktische Manöver werden somit erschwert oder gar verunmöglicht; man zieht eine Scheidung nicht absichtlich in die Länge, um den massgebenden Termin aus taktischen Gründen hinauszuschieben.
Der Grund, weshalb ich jetzt ans Mikrofon gekommen bin, der Grund für meine Vorbemerkung, dass alles komplizierter oder bürokratischer werde, ist der folgende, wobei ich die Bundespräsidentin bitte, dazu etwas zu sagen: Mir liegt gerade eine Vorladung zu einer Scheidungsverhandlung vor. Das Gericht schreibt - das ist die heutige Praxis, das ist heute selbstverständlich -, dass die aktuellen Ausweise betreffend die Austrittsleistungen BVG für den Zeitpunkt der Heirat und den Verhandlungstermin mitzubringen seien. Die Gerichte können dann in Kenntnis dieser konkreten Zahlen und unter Berücksichtigung der Ansprüche beider Parteien eine konkrete Zahl berechnen.
Jetzt will die Kommissionsmehrheit, dass der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils der massgebende Zeitpunkt sei. Was bedeutet das? Der Richter beauftragt den Gerichtsschreiber nach der Verhandlung, das Urteil zu begründen. Das kann dann eine Woche, Monate oder noch länger dauern, bis an irgendeinem Tag das Urteil zugestellt wird. Welche Summe gilt dann? Zudem ergibt sich, wenn der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend ist, die Problematik des Weiterzugs an die zweite Instanz. Auf jeden Fall kann man gar keine konkrete Summe einsetzen und gar nicht definitiv bestimmen, welche Zahl konkret gilt, wenn man auf den Eintritt der Rechtskraft warten muss. So gesehen ist die Variante der Kommissionsmehrheit schlecht. Sie führt nämlich unweigerlich zu folgendem Problem: Man verfügt über keine konkrete Zahl, mit welcher man als Betroffener wüsste, woran man ist. Deshalb kann man sich z. B. auch nicht sinnvoll entscheiden, ob man ein Rechtsmittel ergreifen soll. Wer legt wann die massgebende Summe fest?
Zusammengefasst: Wir verkomplizieren die Sache unnötigerweise. Auch deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.