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Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-06-01

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Bei dieser Vorlage geht es um den Vorsorgeausgleich bei der Scheidung. Der Nationalrat, Ihr Rat, ist hier Zweitrat. Die Vorlage betrifft materiell sowohl das Sozialversicherungsrecht wie auch das Zivilrecht. Der Vorsorgeausgleich wurde mit dem neuen Scheidungsrecht, das 2000 in Kraft trat, neu geregelt. Inzwischen ergaben sich verschiedene praktische Probleme. Sie wurden namentlich von Gerichten, aber auch von den Versicherungsträgern moniert. Es lagen auch verschiedene Vorstösse vor, die den Bundesrat zur Anpassung aufforderten. Der Bundesrat formulierte Neuregelungen. Dabei geht [PAGE 758] es nicht um eine Neuausrichtung des Vorsorgeausgleichs, sondern in erster Linie um eine Anpassung.

Das grösste zu regelnde Problem stellt sich bei dieser Vorlage bezüglich der geschiedenen Witwen. Falls einer der beiden Ehegatten invalid oder in Rente ist, gibt es keine Teilung der Vorsorgeguthaben, vielmehr ist eine angemessene Entschädigung nach bisherigem Recht geschuldet. Oft hat der entschädigungspflichtige Ehegatte indessen zu wenig flüssige Mittel, um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die angemessene Entschädigung in Kapitalform überweisen zu können. Daher wird der Ausgleich oft in Rentenform vorgenommen. Wenn hingegen der entschädigungspflichtige Ehegatte stirbt, verliert der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Rente. Zwar richten die Vorsorgeeinrichtungen in solchen Fällen der geschiedenen Witwe oder allenfalls dem geschiedenen Witwer eine Hinterlassenenrente aus, diese deckt aber häufig nur das Minimum ab, wodurch die betroffenen Witwen in einer sehr schwierigen Situation sind.

Deshalb wurde ein Vorschlag erarbeitet, der das Prinzip der hälftigen Teilung beibehält und gleichzeitig das Problem der geschiedenen Witwen löst. Die vorliegende Regelung wird dem Problem nunmehr gerecht, indem die Teilung auch dann vorgenommen wird, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Rente direkt von der Pensionskasse lebenslang ausgerichtet; es spielt dabei keine Rolle, ob der geschiedene Ehegatte vorher stirbt. Diese Regelung wurde vom Ständerat und von Ihrer vorberatenden Kommission eingehend geprüft. Es wurden auch Varianten zur Diskussion gestellt; die Kommission blieb indessen mehrheitlich bei der vorgeschlagenen Fassung, die auch vom Ständerat beschlossen wurde. Bei der Behandlung eines Minderheitsantrages werden wir ja dann noch einmal hierauf zurückkommen.

Eine weitere Frage, die zu behandeln war, betraf die Ausnahmen bezüglich der hälftigen Teilung beim Vorsorgeausgleich. Da gibt es eine neue Regelung, die sowohl eine unterhälftige Teilung vorsieht und damit die Frage regelt, wann weniger als 50 Prozent zugunsten der berechtigten Person zulässig sind, als auch eine überhälftige Teilung zugunsten der berechtigten Person. Auch da regelt das Gesetz die Ausnahmen. Hierzu gibt es ebenfalls einen Minderheitsantrag; er wird uns zu dieser Problematik zurückführen.

Ein weiterer zentraler Diskussionsgegenstand betraf bei dieser Vorlage die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Ausgleich zu berechnen ist. Bislang galt die Rechtskraft des Scheidungsurteils; Bundesrat und Ständerat wollen neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgeblichen Zeitpunkt einführen. Die Mehrheit der Kommission beantragt indessen die Beibehaltung des Status quo.

Schliesslich ging es um die Frage eines Meldesystems bezüglich Information bei verschiedenen Vorsorgeguthaben in verschiedenen Vorsorgestiftungen. Schlussendlich steht in dieser Vorlage auch die Frage der internationalen Regelungen zur Disposition. Welches Recht kommt beim Vorsorgeausgleich zur Anwendung? Ist immer ein schweizerisches Gericht letztlich zuständig? Das ist die Auffassung der Kommission. Die Kommission muss zur Kenntnis nehmen, dass hier ein Einzelantrag vorliegt. Auch darauf werden wir in der Detailberatung zurückzukommen haben.

Die Vorlage war in der Kommission mehrheitlich unbestritten. Der Handlungsbedarf wird bejaht. Es ist eine komplizierte Materie, namentlich was die Details des Sozialversicherungsrechts und die Koordination der verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Gesetzen, vom ZGB über das BVG bis zum Freizügigkeitsgesetz, angeht. Die Gegner der Vorlage, also die Minderheit Nidegger, argumentieren, diese Vorlage widerspreche dem Clean Break beim Scheidungsrecht. Sie sei zu kompliziert und wolle Sachen regeln, die so nicht geregelt werden können.

Ich ersuche Sie, auf diese überzeugende Vorlage, bei welcher die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen Eintreten befürwortete, einzutreten.