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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-01

Wortprotokoll

Wir diskutieren hier über eine der wichtigsten Bestimmungen dieser Vorlage. Es geht um den Fall, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens einer der Ehegatten eine Altersrente oder nach dem reglementarischen Rentenalter eine Invalidenrente bezieht, der Vorsorgefall also mindestens bei einem Ehegatten eingetreten ist. In diesem Fall ist es nicht mehr möglich, eine Austrittsleistung zu berechnen. Folglich können die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden.

Das geltende Recht sieht vor, dass der betreffende Ehegatte in einem solchen Fall eine "angemessene Entschädigung" schuldet. Diese Entschädigung wird häufig in Form einer Rente ausbezahlt. Ich habe Ihnen dazu bereits in meinem Eintretensvotum ein konkretes Beispiel genannt und fasse es deshalb nur noch ganz kurz zusammen: Ein pensionierter Ex-Ehemann bezahlt eine Rente an seine Ex-Ehefrau, die sich während Jahren um die gemeinsamen Kinder und um den Haushalt gekümmert hat. Wenn der Ex-Ehemann stirbt, erlischt dieser Anspruch auf die Rente. Die Ex-Ehefrau erhält dann zwar von der Pensionskasse ihres Ex-Ehemanns eine Hinterlassenenrente; diese ist aber häufig viel kleiner, weil das Gesetz da nur eine Mindestleistung vorschreibt. Das heisst, es werden vor allem Frauen bestraft, die mit einem gutverdienenden Mann verheiratet waren und nach der Scheidung auch eine entsprechende Leistung bekommen haben; das können unter Umständen ein paar Tausend Franken pro Monat sein. Wenn der Ex-Ehegatte stirbt, werden die Ansprüche dieser Frauen von einem Tag auf den anderen praktisch auf null gesetzt, respektive diese Frauen werden sozialhilfeabhängig.

Um dieses Problem zu lösen, schlägt Ihnen der Bundesrat vor, die Rente des verpflichteten Ehegatten zu teilen. Der zugesprochene Rentenanteil wird dabei dem Berechtigten nicht vom verpflichteten Ehegatten ausbezahlt, sondern direkt von dessen Pensionskasse. Das hat den Vorteil, dass dieser Anspruch erhalten bleibt, wenn der Ex-Ehegatte stirbt. Damit lösen wir für künftige Scheidungsfälle das Problem der sogenannten geschiedenen Witwen. Der Vorschlag wurde übrigens in der Vernehmlassung ganz klar begrüsst; der Ständerat ist ihm auch gefolgt.

Eine Minderheit Ihrer Kommission möchte auf diese Neuerung verzichten und den neuen Artikel 124a ersatzlos streichen. Ich muss gestehen, dass diese Position für mich nur schwer nachvollziehbar ist. Wir sind uns doch einig darin, dass die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen werden sollen; genau dieses Prinzip soll jetzt umgesetzt werden.

Wenn die Gegner dieser Bestimmung befürchten, dass das für die verpflichteten Ehegatten zu Härten führen könnte, dann möchte ich sie auf den konkreten Gesetzestext hinweisen: Dort steht nämlich, dass das Gericht die Rente nach seinem Ermessen teilt und "dabei insbesondere ... die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten" beachtet. Das heisst, [PAGE 767] das Gericht muss jeden Einzelfall genau anschauen. Es gibt keinen blinden Automatismus, keinen blinden Schematismus, und es gibt auch keinen Konflikt zwischen Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht, wie teilweise geltend gemacht worden ist.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit und damit auch dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.