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Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-06-01

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Wir sind in der Tat hier bei zentralen Bestimmungen der Neuregelung des Vorsorgeausgleichs. Vieles wurde ja hierzu schon in der Eintretensdebatte ausgeführt. Im Kern geht es um das Problem des Anspruchs der geschiedenen Witwen. Die Minderheit Nidegger will beim Status quo verbleiben und diese neuen Bestimmungen nicht legiferieren.

Die Neuregelung sieht in Artikel 124a Absatz 1 das Prinzip der Rententeilung nach Ermessen vor. Massgeblich für das Gericht sind dabei die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Schon diese Bestimmung zeigt klar, dass verhältnismässig entschieden werden muss, nach Massgabe der realen Verhältnisse, und dass keine willkürliche Regelung möglich ist.

Absatz 2 von Artikel 124a regelt sodann, dass die zugesprochene Rente in eine lebenslängliche umgerechnet werden muss. Diese wird von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet und in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten übertragen. Diese Regelung ist sinnvoll, sie beschlägt einen Kernbereich des neuen Gesetzestextes. Sie regelt letztlich auf sinnvolle Weise die eingangs erwähnte Problematik der geschiedenen Witwen.

In Absatz 3 erhält der Bundesrat eine Verordnungskompetenz. Er regelt die versicherungstechnische Umrechnung, d. h. die Prinzipien, die dabei gelten sollen. Gemäss Ziffer 2 von Absatz 3 regelt er, wie in speziellen Fällen, in welchen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt wird, vorgegangen werden soll.

Die jetzt vorgeschlagene Regelung war nötig. Das bisherige System überzeugte nicht. Es widersprach eigentlich letztlich dem Prinzip des hälftigen Vorsorgeausgleichs. Die Änderung ist von allen Playern befürwortet worden, seien es die Gerichte, seien es die Pensionskassen, seien es die Anwältinnen und Anwälte, die in diesem Bereich Erfahrungen gesammelt haben. Eine gewisse Diskussion gab es über Einzelheiten der Regelung, und es kursierten auch mögliche andere Fassungen dieser Bestimmung, letztlich aber kam die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates zum Schluss, dass die vom Bundesrat gefundene Lösung die sinnvollste und vor allem auch eine praktikable ist. Schon der Ständerat hatte sich eingehend damit befasst.

Würde man dem Minderheitsantrag Nidegger folgen, hätten wir gar keine Regelung, und das ist eigentlich etwas, was ausser der Minderheit gar niemand will, der mit dieser Materie befasst ist.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, dieser Regelung zuzustimmen; die Kommission hat sie mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.