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Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-03-19

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, eine kurze Bemerkung zu Artikel 49 Absatz 4 zu machen.

Im geltenden Recht wurde die Dauer der Rekrutenschule gemäss Artikel 49 Absatz 3 aufgrund der Bestimmung in Artikel 149 des Militärgesetzes in der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee festgeschrieben. Diese Verordnung wird einerseits, wie ich zu einem späteren Zeitpunkt noch ausführen werde, ausser Kraft gesetzt, und andererseits wird die Dauer der Rekrutenschule als wichtiger Faktor der militärischen Ausbildung neu auf Gesetzesstufe festgelegt.

Die Dauer wird von bisher 21 Wochen auf 18 Wochen verkürzt. Die Rekrutenschule wird künftig von allen Rekruten in voller Länge absolviert werden müssen; bei einem besonderen Ausbildungsbedürfnis kann die Rekrutenschule durch den Bundesrat um 6 Wochen verlängert oder auch verkürzt werden. Der Antrag, die Rekrutenschule auf 15 Wochen zu verkürzen, der in der Kommission diskutiert wurde, wurde klar und eindeutig mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Das als Präzisierung zu Artikel 49 Absatz 4.

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