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preparatory:AB 176717

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier wie bereits erwähnt beim Zweckartikel zu den Aufgaben der Armee. Diese Aufgaben sind primär in der Verfassung unter Artikel 58 definiert. Der Bundesrat hat präzis diese Formulierung übernommen und ins Gesetz überführt. Der vorliegende Antrag der Minderheit wählt gegenüber der Fassung des Bundesrates nun eine etwas andere Formulierung und fügt noch das Wort "schützt" ein.

Ich bitte Sie, hier bei der Formulierung des Entwurfes des Bundesrates zu bleiben und der Mehrheit zu folgen. Es geht dabei auch darum, dass wir, wie es auch bei anderen Gesetzesbestimmungen der Fall sein wird, den Pfad der übergeordneten Formulierung in der Verfassung möglichst nicht verlassen und möglichst nah dran bleiben sollten. Der Verteidigungsbegriff ist stärker als der Schutzbegriff. Der Begriff "Schutz" wird explizit im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz verwendet und sollte hier im Zweckartikel eben nicht verwendet werden. Der Begriff "Verteidigung" beinhaltet, wie ich es bereits erwähnt habe, natürlich auch die Aufgabe des Schutzes, sodass dieser aus Sicht der Kommissionsmehrheit nicht mehr besonders erwähnt zu werden braucht.

Ich möchte Sie deshalb bitten und beantrage Ihnen, hier bei der verfassungsmässigen Formulierung zu bleiben und den Minderheitsantrag abzulehnen.

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