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Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-04

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-04

Wortprotokoll

Die vierte und letzte Differenz betrifft das Informationsverbot in Artikel 10a. Der Nationalrat ist bezüglich des Meldepflichtkonzepts im Wesentlichen dem Ständerat bzw. dem neuen Konzept des Ständerates gefolgt, hat allerdings einen Vorbehalt bzw. Einschränkungen beim Informationsverbot gemacht.

Der Nationalrat möchte namentlich Ausnahmen vom Informationsverbot im Gesetz verankert haben. Dazu gibt es Folgendes zu sagen: Gafi verlangt, dass der Kunde nicht darüber informiert werden darf, dass der Finanzintermediär eine Meldung nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes erstattet hat. Dem Kunden soll nicht die Möglichkeit gegeben werden, künftige Strafverfahren zu vereiteln.

Nun soll der Finanzintermediär gemäss Absatz 6 neu die Möglichkeit haben, sich zur Wahrung seiner eigenen Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens über das Informationsverbot hinwegzusetzen und sich gegenüber den Behörden über die Tatsache, dass er eine Meldung erstattet hat, zu äussern. Wenn jetzt aber die obligationenrechtliche Rechenschaftspflicht nach Artikel 400 Absatz 1 OR eine solche Ausnahme vom Informationsverbot zulassen würde, würde es faktisch wirkungslos. Der Finanzintermediär könnte sich auf seine Rechenschaftspflicht berufen und den Kunden trotz Informationsverbots über die Meldung in Kenntnis setzen.

So unterstützt die Mehrheit der Kommission den neuen Antrag des Bundesrates mit der Ergänzung von Artikel 10a mit einem neuen Absatz 6.