Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-04
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-04
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen einfach kurz die Elemente des alternativen Vorschlages vorstellen, mit der Bitte, dass dann die Frau Bundesrätin vielleicht die Details, die jetzt auch im Votum von Kollege Minder aufgeworfen wurden, noch erläutert.
Ich glaube, wir sind uns einig, dass innerhalb des Geldwäschereidispositivs dem Umgang mit Bargeld eine ganz besondere und zentrale Bedeutung zukommt. Und sehen Sie, wir sprechen, wenn wir vom Umgang mit Bargeld sprechen, nicht darüber, ob wir mit 1000 oder 30 000 Franken in bar ein Schmuckstück, ein Pferd, ein Bild oder was auch immer kaufen, sondern wir sprechen von einer Schwelle von über 100 000 Franken in bar. Das ursprüngliche Konzept des Bundesrates sah für das, was über dieser Schwelle lag, eine Beschränkung von Bargeldgeschäften vor - kein Verbot, aber die Abwicklung über einen Finanzintermediär.
Der Bundesrat hat sich in der Zwischenzeit, aber immer noch unter Beachtung der Gafi-Regeln, für einen Alternativvorschlag entschieden, der darauf ausgelegt ist, dass auch Händler unter bestimmten Voraussetzungen Abklärungs- und Meldepflichten ausüben. Dieser von der Mehrheit aufgenommene Alternativvorschlag besteht im Wesentlichen aus folgenden Elementen:
Zuerst einmal geht es um die Definition des Geltungsbereichs, also darum, wer unter die Regelung fällt. Artikel 2 Absatz 1 Litera b sagt dazu, dass das Geldwäschereigesetz sich im Geltungsbereich auf natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen, erstreckt; sie werden zusammenfassend Händler genannt. Als Händler gelten somit Personen und nur Personen, die gewerbsmässig mit Gütern handeln und [PAGE 1180] dabei auch Bargeld entgegennehmen, das heisst, dass sie selber als Verkäufer auftreten. Nicht erfasst sind Einmalgeschäfte, also Geschäfte, mit denen keine Gewerbsmässigkeit verbunden ist. Nicht erfasst sind auch Personen, welche nicht als Verkäufer auftreten, sondern lediglich als Vermittler oder beurkundende Notare tätig sind. Nimmt jemand aber das Bargeld stellvertretend für einen Händler entgegen, betreffen die entsprechenden Sorgfaltspflichten auch den Stellvertreter. Das ist das erste Element: die Ausweitung von Sorgfaltspflichten auf den Händler.
Das zweite Element des alternativen Vorschlags des Bundesrates beinhaltet den Umfang und den Inhalt der Abklärungen, die der Händler vorzunehmen hat. Das ist in Artikel 8a geregelt. Hier wurde die Frage aufgeworfen, wann ein Geschäft als ungewöhnlich erscheine bzw. wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff "ungewöhnlich" auszulegen sei.
Als drittes Element neben diesen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Abklärungen zu einem Geschäft trifft den Händler unter Umständen die Pflicht zur Meldung. Aber auch dafür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Aus Artikel 9 Absätze 1a, 1bis und 2 lassen sich die Voraussetzungen für die Meldepflicht ablesen.
Das vierte Element schliesslich betrifft die Prüfungspflicht gegenüber den Händlern selber. Die ganze Bestimmung macht natürlich nur dann Sinn, wenn ihr auch ein wirksames Instrument zur Seite gestellt wird, durch welches sich die Einhaltung dieser Abklärungs- und Meldevorschriften der Händler auch überprüfen lässt. Hier hat sich der Bundesrat für eine Light-Version entschieden, indem er die Hürde nicht sehr hoch angesetzt hat, die übersprungen werden muss, um diese Kontrollen dann auch vornehmen zu dürfen.
Das letzte Element des bundesrätlichen Alternativvorschlags betrifft die Sanktion im Falle der Verletzung der Prüfungspflicht.
Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ist das neue Konzept tauglich und pragmatisch und verankert in keiner Art und Weise ein Bargeldverbot für Zahlungen über 100 000 Franken. Im Gegenteil: Es lässt Bargeldgeschäfte über 100 000 Franken auch in Zukunft zu, verpflichtet aber unter gewissen Umständen den Händler dazu, Abklärungen zu treffen und allenfalls auch Meldung zu erstatten.
Wir glauben, dass es sich lohnt, diesen Kompromissvorschlag nochmals in die Diskussion zu geben und nochmals dem Nationalrat zu unterbreiten. Der Nationalrat hat diese Fassung nur mit 90 zu 94 Stimmen abgelehnt, im Wesentlichen weil er die zusätzlichen Abklärungspflichten des Händlers kritisiert und die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe vermisst hat. Ich habe es vorhin angesprochen: Was heisst "ungewöhnlich", wann liegt ein Verdacht vor, wann muss der Händler wissen, dass das Bargeld in Verbindung mit kriminellen Geschäften steht? Weitere Gründe dafür, dass der Nationalrat den Kompromissvorschlag des Bundesrates, welcher ihm weit entgegenkommt, noch nicht angenommen hat, waren noch offene Fragen im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Revisionsstelle.
Wir haben uns in der Kommission davon überzeugen lassen, dass der Vorschlag tauglich und verhältnismässig ist und es erlaubt, die Gafi-Empfehlungen auch in diesem sensiblen Bereich des Bargeldgeschäfts auf eine pragmatische Art und Weise umzusetzen.