preparatory:AB 177021
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
In Block 6 wird geregelt, wie die Finanzintermediäre - es sind die Banken - bei einem Verdacht oder bei der Kenntnis einer Vortat zur Geldwäscherei, also einer kriminellen Tat, vorzugehen haben.
1. In Artikel 9 des geltenden Geldwäschereigesetzes wird die Eingriffsschwelle definiert. Ein Finanzintermediär hat immer dann, wenn er weiss oder einen begründeten Verdacht hat, dass Vermögenswerte einen Zusammenhang mit strafbaren Handlungen haben, unverzüglich Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei zu machen. Wir haben uns in der SP verschiedentlich gefragt, warum es so wenige Meldungen gibt. Das ist so - das haben verschiedene Abklärungen gezeigt -, weil eine blosse Verdachtsmeldung nicht genügt, sondern weil der Verdacht begründet sein muss. Das heisst, die Bank muss viel mehr wissen, bevor sie eine Meldung an die Meldestelle veranlasst und das Konto sperrt. Diese Eingriffsschwelle ist nach Ansicht der Minderheit bei Artikel 9 zu hoch. Wir empfehlen Ihnen deshalb, dass man den Begriff "begründet" streicht; das war bereits im Vorentwurf so vorgesehen. Diese tiefe Eingriffsschwelle gilt im Übrigen auch für das Fürstentum Liechtenstein und hat dort nicht, wie in der Botschaft befürchtet wird, zu einer riesigen Flut von Meldungen geführt. Ich denke, es ist wichtig, dass wir es hier bei der Verdachtsmeldung beim generellen Verdacht belassen.
2. Was wird in Block 6 noch geregelt? Es ist namentlich auch das Informationsverbot. Im heutigen System haben wir in Artikel 10a ein Informationsverbot. Das heisst, wenn ein Finanzintermediär Kenntnis bzw. einen begründeten Verdacht einer kriminellen Tat hat, unterliegt er einem Informationsverbot gegenüber der betroffenen Person. Heute gilt dieses Informationsverbot nur während der Sperrung. Diese Sperrung beträgt fünf Tage, und das ist natürlich viel zu kurz. Die Gafi verlangt schon seit Langem - bereits 2005 und 2009 wurde dies in mehreren Berichten festgehalten -, dass dieses Informationsverbot unbefristet sein muss.
Viel Einsicht gibt es hier im Saal nicht. Ich bitte Sie aber trotzdem, wenigstens bei Artikel 10a, beim Informationsverbot, der Fassung des Bundesrates bzw. des Ständerates bzw. meiner Minderheit zuzustimmen, die besagt, dass das Informationsverbot unbefristet sein muss. Es ist ja absurd, wenn Sie der Meldestelle mitteilen, dass ein Verdacht besteht oder dass man sogar weiss, dass eine kriminelle Tat vorliegt, und die betroffene Person nach fünf Tagen dann informieren. Das kann es ja sicher nicht sein, damit unterlaufen Sie ja das ganze System der Geldwäschereibekämpfung. Das zum Informationsverbot.
3. Was passiert, wenn ein solcher Verdacht bzw. wenn eine solche Kenntnis vorliegt? Dann hat der Finanzintermediär nach geltendem Recht die Konten zu sperren, und zwar über fünf Tage, und eine Meldung an die Meldestelle zu erstatten. Fünf Tage sind nun viel zu kurz, um eine seriöse Abklärung vorzunehmen. Sie müssen bedenken, dass es hier vor allem auch um Sachverhalte geht, die im Ausland abzuklären sind, die sich also nicht in der Schweiz relativ rasch abklären lassen. Es braucht hier allenfalls auch Amtshilfe- bzw. Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland. Die vorgesehenen fünf Tage reichen also nie und nimmer.
Jetzt hat der Bundesrat ein neues Verfahren vorgeschlagen. Immer dann, wenn ein solcher begründeter Verdacht oder die Kenntnis einer kriminellen Vortat und der Geldwäscherei vorliegt, erfolgt eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Das Konto der betroffenen Person wird nicht blockiert, die normalen Transaktionen über dieses Konto gehen also weiter, und die Meldestelle hat dann 30 Tage Zeit, um zu entscheiden, ob sie die kantonale Strafverfolgungsbehörde oder den Bundesanwalt einschaltet. Diese 30 Tage geben natürlich erheblich mehr Zeit, um allenfalls ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten bzw. das Verfahren begründet einzustellen.
Folgen Sie also bitte auch hier - es betrifft die Artikel 9a und 10a sowie Artikel 23 Absatz 5 - der Minderheit Leutenegger Oberholzer bzw. dem Ständerat und dem Bundesrat!