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AB 177048

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19

Wortprotokoll

Auch hier beschränke ich meine Ausführungen im Sinne der Behandlungseffizienz auf zwei Artikel, nämlich auf Artikel 285 Absätze 4 und 5 sowie auf Artikel 293 Absatz 2 ZGB. Kollege Schwaab wird dann Ausführungen zu den übrigen Artikeln dieses Blocks machen. Ich mache dann ebenfalls noch kurze Ausführungen zum Einzelantrag Flach.

Ich beginne aber mit einer Vorbemerkung rein redaktioneller Art: Bei Artikel 285 Absatz 2bis fehlt auf der Fahne der Hinweis, dass Bundesrat und Kommission die Aufhebung verlangen. Artikel 285 Absatz 2bis wird neu zu Artikel 285a Absatz 3.

Ich komme damit zu Artikel 285 Absätze 4 und 5 gemäss Vorlage. Sie haben es gehört: Die Minderheit Kiener Nellen verlangt die Einführung eines Mindestunterhalts in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Waisenrente von zurzeit 936 Franken pro Monat. Es geht hier um ein sozialpolitisches Anliegen grundsätzlicher Natur: Es soll festgehalten werden, dass ein Kind Anrecht auf eine bestimmte Leistung hat, und zwar unabhängig von der Leistungsfähigkeit seiner Eltern. Das Ziel ist es letztlich, eine staatliche Leistung in der betreffenden Höhe zu gewährleisten.

Der Bund kann aber keine entsprechenden Vorschriften erlassen, ausser wenn er die betreffende Leistung selber erbringt. Insbesondere kann er die Kantone nicht zu Zahlungen des Mindestunterhalts verpflichten; wir haben das schon mehrfach gehört. Solches bräuchte eine entsprechende Verfassungsgrundlage. Ohne eine solche Grundlage in der Bundesverfassung führt die Einführung eines Mindestunterhalts im Zivilrecht nicht zum Ziel. Wie gesagt, können die Kantone rechtlich nicht verpflichtet werden, den ganzen Betrag des Mindestunterhalts dem Kind zu bevorschussen: Die Regelung der Alimentenbevorschussung liegt in der Kompetenz der Kantone. Das Ziel des Minderheitsantrages, den durch die Kantone zu bevorschussenden Betrag auf diese Weise zu erhöhen, wäre im Ergebnis eine Umgehung der verfassungsmässigen Kompetenz.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Kiener Nellen abzulehnen.

Zum Einzelantrag Flach: Ihre Kommission hat es an ihrer Sitzung vom 27. Mai 2014, nachdem die Verwaltung entsprechende Aufträge entgegengenommen und unter anderem Formulierungsvorschläge für die Einführung der Mankoteilung ausgearbeitet hatte, abgelehnt, auf einen [PAGE 1244] Rückkommensantrag Flach betreffend Artikel 285 ZGB bzw. auf die Diskussion der Aufnahme eines Artikels zur Mankoteilung einzutreten. Ihre Kommission hat die Thematik allerdings verschiedentlich diskutiert. Nachdem dem Rückkommensantrag Flach nicht stattgegeben wurde und somit auch kein formelles Abstimmungsergebnis zum Antrag vorliegt, kann ich Ihnen diesbezüglich kein Abstimmungsergebnis unterbreiten. Aufgrund der geführten Diskussionen gehe ich aber davon aus, dass dem jetzt vorliegenden Einzelantrag in der Kommission wohl nicht zugestimmt worden wäre.

Zur Problematik der aktuellen Mankoteilung und zur heutigen Rechtslage verweise ich auf die Begründung des Einzelantrages Flach und auf die heute gemachten Ausführungen. Ich verzichte auf Wiederholungen und halte noch einmal fest, dass der Bund keine entsprechende verfassungsmässige Kompetenz hat. Eine Gesetzesänderung reicht nicht aus. Von daher ist der Einzelantrag Flach gut gemeint, aber letztlich nicht zielführend.

Ich komme noch kurz zum Minderheitsantrag Kiener Nellen zu Artikel 293 Absatz 2: Ich ersuche Sie namens der Kommissionsmehrheit, diesen Minderheitsantrag ebenfalls abzulehnen. Dem Bund fehlt die Kompetenz - ich habe es gesagt -, die Kantone zur Ausrichtung eines Mindestunterhalts zu verpflichten. Ich kann dazu auch auf den Bericht des Bundesrates vom 4. Mai 2011, "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso", verweisen.

Die beantragte Regelung verstösst gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung. Mit einer entsprechenden Stipulierung würde kein einklagbarer Anspruch geschaffen. Man hätte im ZGB eine rein deklaratorische Vorschrift. Da wir bekanntlich keine Verfassungsgerichtsbarkeit kennen, liegt es am Parlament - an uns -, eine Gesetzgebung zu machen, die den verfassungsmässigen Vorgaben entspricht.

Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, den Antrag der Minderheit Kiener Nellen abzulehnen. Ihre Kommission hat den Beschluss mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung gefasst.