Pfister Gerhard · Nationalrat · 2014-06-19
Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19
Wortprotokoll
Angesichts der Kürze der Voten in der Behandlungskategorie IIIb, die auch den Kommissionssprechern nur fünf Minuten Redezeit gewährt, beschränke ich mich auf das Wesentliche.
Die Vorlage wurde in der APK und in der SPK beraten. Die SPK verfasste einen Mitbericht mit Minderheitsanträgen, die dann in einer weiteren Sitzung der APK aufgenommen wurden und über die entschieden wurde. Sie finden diese auf der Fahne.
Die Dublin-III-Verordnung umfasst drei wesentliche Elemente: Sie enthält erstens eine Effizienzsteigerung des Dublin-Systems, indem die Zuständigkeitsregeln präziser gefasst werden. Es werden zudem kürzere Fristen eingeführt. Zweitens werden die Rechtsgarantien für die Betroffenen verbessert, was Verfahren, Zwangsmassnahmen und Haftbedingungen angeht. Drittens werden Massnahmen eingeführt, die frühzeitig gewährleisten sollen, dass Krisenfälle, d. h. hoher Migrationsdruck in einzelnen Ländern, besser bewältigt werden können.
Die Eurodac-Verordnung wird wie folgt angepasst: Erstens erscheinen in der Datenbank neu Daten von Personen, die in einem Dublin-Staat Schutz erhalten haben. Zweitens wird der Datenschutz verbessert.
Für den schweizerischen Gesetzgeber, also für Sie, ergeben sich daraus wiederum drei Anpassungsnotwendigkeiten:
1. die Anpassung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach Rückübernahme der betroffenen Person;
2. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid bei Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates;
3. Anpassungen bei der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft.
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer - alle abgesehen von einem Kanton und einer Partei - hat die Übernahme der revidierten Rechtsgrundlagen befürwortet. Die neuen Bestimmungen zur Haft wurden von den Migrationsbehörden in der Vernehmlassung jedoch kritisch beurteilt. Die neue Dublin-III-Verordnung weise diesbezüglich Lücken auf, die vollzugserschwerend oder gar -verunmöglichend wirken könnten.
Deshalb soll die Vorlage mit den folgenden drei Punkten angepasst werden:
1. Man erhöht auf sieben statt maximal sechs Wochen Vorbereitungshaft, weil Dublin III keine Zeit für die Eröffnung des Nichteintretensentscheids und die Anordnung der Ausschaffungshaft vorsieht.
2. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft von sechs Wochen wird flexibler gemacht. Die Fristen beginnen nicht mit der Gesuchstellung bei der Vorbereitungshaft und nicht mit der Zustimmung des zuständigen Dublin-Staats bei der Ausschaffungshaft zu laufen, sondern erst mit der Haftanordnung. Der Grund besteht darin, dass die Frist auch später zu laufen beginnen kann, wenn beispielsweise eine Person untertaucht.
3. Bei unkooperativem Verhalten ist eine Haft von maximal sechs Wochen bis maximal drei Monate verlängerbar. Dies soll verhindern, dass eine Person mit einem rechtskräftigen Ausschaffungsentscheid die Umsetzung desselben mit unkooperativem Verhalten verhindern kann. Gerade solches Verhalten sollte nicht noch belohnt werden, während kooperatives Verhalten dadurch indirekt bestraft würde.
Obwohl es hier eigentlich um eine Anpassung eines bereits beschlossenen Übereinkommens geht, gab es innerhalb der Kommissionen auch eine Debatte um die Zweckmässigkeit des Dublin-Abkommens generell. Die Meinung der Mehrheit beider Kommissionen kann man verkürzt vielleicht folgendermassen darstellen: Es ist klar, dass Dublin nicht perfekt funktioniert, aber immerhin ermöglichte Dublin die Rückführung von 17 000 Asylsuchenden aus der Schweiz seit 2009; das ist nicht nichts. Die Alternative zu Dublin ist entweder eine Verbesserung des Systems, was man tun kann und tun soll, oder eine Kündigung des Abkommens. Eine Kündigung hätte aber weitaus mehr Nachteile, denn die Schweiz würde sofort zum potenziellen Zweitgesuchsstaat in Europa, was einen massiven Anstieg der Asylbewerberzahlen sehr wahrscheinlich machen würde.
Die Mehrheit der Kommission unterstützt deshalb diese Anpassungen. Sie trat mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage ein, und sie nahm in der Gesamtabstimmung den Bundesbeschluss 1 mit 11 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen und den Bundesbeschluss 2 mit 10 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen an.