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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2015-03-10

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-10

Wortprotokoll

Die Kommission unterstützt einstimmig den Beschluss des Nationalrates, Absatz 1 mit einem Buchstaben e zu ergänzen. Das heisst, in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent darf strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn "keine überwiegenden Interessen entgegenstehen".

Mit 9 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt Ihnen die Kommission, dass der Begriff "Bruttogeschossfläche" in Absatz 2 Einleitung durch den Begriff "Hauptnutzfläche" zu ersetzen ist. Der Begriff "Hauptnutzfläche" ist technisch korrekt, gemäss SIA-Norm 416 klar definiert, und er steht zudem in Übereinstimmung mit den übrigen Begrifflichkeiten im Gesetz. Denn Hauptnutzflächen sind derjenige Teil der Nutzfläche eines Gebäudes, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinne dient. Bei Hotels werden hierzu jeweils die Zimmer, die Speise- und Aufenthaltsräume, die Küche, die Rezeption usw. gerechnet. Mit dieser beschränkten Möglichkeit der Umnutzung von Hotels soll bewusst einer drohenden Entleerung der Dorfkerne entgegengetreten werden; dies vor allem, wenn ein Abbruch des Objektes und ein Wiederaufbau zu 50 Prozent eben nicht möglich sind.

Zusammengefasst ist es das Ziel der Kommission, den Kompromiss - hier eben der andere Teil der Bestimmung - nicht zu gefährden. Sie beantragt dementsprechend, wie auch bei Absatz 2bis, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.