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Schmid Martin · Ständerat · 2013-03-21

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21

Wortprotokoll

Auch ich möchte Sie trotz der fortgeschrittenen Zeit und der langen Debatte in Bezug auf das Widerspruchsverfahren noch einmal um Aufmerksamkeit bitten.

Worum geht es bei diesem Verfahren? Es geht der Mehrheit, dem Bundesrat und auch der Minderheit um eine Stärkung des Widerspruchsverfahrens; das ist unbestritten. Die Minderheit will jedoch in diesem Bereich noch weiter gehen, um gerade für die Unternehmen die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Worum geht es? Selbst in der Botschaft wird eine Stärkung des Widerspruchsverfahrens vorgesehen. In der Botschaft selbst steht, dass es für die Unternehmen ein untragbares Dilemma sei, wenn sie etwas melden und dann, wenn sie es gemeldet haben, nicht mehr tätig werden können, weil sie durch die Meldung eine Voruntersuchung oder eine Untersuchung befürchten müssen. Die einzige Möglichkeit, dieses Dilemma aufzulösen, liegt darin, dass man denjenigen Unternehmen, die schon den Mut haben, diese wettbewerbsrechtlich problematischen Fälle zu melden, Sanktionsfreiheit zugesteht. Sie melden sich selbstständig bei der Wettbewerbsbehörde und legen ein Verhalten offen, das eben allenfalls im Graubereich liegt. Soll man jetzt diejenigen Unternehmen noch bestrafen, die von sich aus zur Behörde kommen?

Die Eröffnung einer Untersuchung oder Vorabklärung stellt auch keine besonderen Anforderungen an die Weko. Es reicht, dass Anzeichen für einen Verstoss gegen die Artikel 5 und 7 - und jetzt müsste ich auch noch anfügen und in meinem Votum ergänzen: Artikel 7a - des Kartellgesetzes vorliegen. Es ist für die Weko deshalb sehr einfach, eine Untersuchung zu eröffnen. So kann das gemeldete Vorhaben der Parteien blockiert werden, ohne dass die Weko in der Sache je einen Entscheid fällen müsste, ohne dass dieser Entscheid dann auch angefochten werden könnte.

Ich gebe offen zu, dass natürlich eine gewisse Befürchtung besteht, dass die bisherige Praxis weitergeführt werden könnte. Es gab Fälle, bei denen die Weko gegen die gemeldete Vorgehensweise war, in der Folge eine Vorabklärung [PAGE 352] eröffnete und dann nach einigen Jahren mitteilte, die gemeldete Verhaltensweise sei allenfalls problematisch. Die Weko hielt dann aber gleichzeitig fest, dass sie mangels Umsetzung der Verhaltensweise nichts Genaueres sagen könne, denn falls die Unternehmen das gemeldete Vorhaben umgesetzt hätten, hätten sie ein Sanktionsrisiko auf sich genommen. Sie spüren, dass hier ein Dilemma in Bezug auf das Verhalten besteht, das dann sanktionsfrei sein soll. Die Unternehmen haben aber gleichzeitig auch keine Möglichkeit, von der Weko eine Feststellungsverfügung zu verlangen und so die Auffassung der Weko vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

Mit dem Antrag der Minderheit Föhn müsste die Weko zumindest glaubhaft machen, dass das gemeldete Vorhaben unzulässig ist. Dass dieser Mechanismus - das wird dann vielleicht auch vom Bundesrat hier vorgebracht - zur Meldung von Kartellen missbraucht würde, kann meines Erachtens ausgeschlossen werden. Denn bei offensichtlichen Kartellverstössen kann die Weko sofort eine Unzulässigkeit, ohne weitere Beweise, glaubhaft machen; das wird der Weko in jedem Fall gelingen.

Ich erlaube mir, auch diese Bestimmung des Widerspruchsverfahrens noch in einen grösseren Zusammenhang zu bringen: Wir haben in Artikel 5 jetzt ein Teilkartellverbot beschlossen, in dem vertikale und horizontale Kartelle verboten werden. Das ist eine Verschärfung gegenüber dem heutigen Recht. Deshalb bin ich der Auffassung, dass es richtig ist, umgekehrt im Widerspruchsverfahren den Unternehmen entgegenzukommen, denjenigen nämlich, welche ein allenfalls problematisches Verhalten melden. Dann kann die Weko nämlich sofort tätig werden und, sofern dieses Verhalten als marktmissbräuchlich oder kartellrechtswidrig betrachtet wird, auch eingreifen.

Aus meiner Sicht ist das ein Korrelat des Teilkartellverbots. Ich meine, das passt gut in eine Rechtsordnung. Wir als Gesetzgeber sollten gerade nicht diejenigen Unternehmen, diejenigen KMU bestrafen, welche von sich aus ihr Verhalten bei der Wettbewerbsbehörde melden.