Eberle Roland · Ständerat · 2013-03-21
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-21
Wortprotokoll
Es tut mir leid, dass ich nach dem Bundesrat nochmals das Wort ergreife; ich bin einfach noch nicht ganz sicher. Wenn ich Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a lese und ihn mit dem bestehenden Recht vergleiche, dann sehe ich sehr wohl einen zusätzlichen Tatbestand, nämlich mit dem letzten Satz: "... wobei hierfür die Unternehmen die Beweislast tragen; und wobei hierfür die Unternehmen diese Rechtfertigungsgründe geltend zu machen haben und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben." Das ist für mich nichts anderes als die Beweispflicht, die ich als Unternehmer zu tragen habe, wenn ich mit einer Arbeitsgemeinschaft von gleichgesinnten Bauunternehmungen auf den Radar gelange, wenn ich also beispielsweise zusammen mit zwei benachbarten oder befreundeten Unternehmungen für einen Autobahnabschnitt offeriere. Ich bin ja gutgläubig, aber ich sehe in Bezug auf die Beweisführung hier einen Unterschied zum geltenden Recht. Oder sehe ich das falsch?