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Bischof Pirmin · Ständerat · 2013-03-21

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-21

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Es sieht auf den ersten Blick etwas kompliziert aus, aber die Fragestellung ist eigentlich keine schwierige. Die Frage ist, ob wir grundsätzlich und im Sinne des Bundesrates die sogenannte Erheblichkeitsprüfung abschaffen wollen oder nicht. Bisher musste in einem Kartellverfahren - ich sage es jetzt einmal so - eine zusätzliche Schlaufe genommen werden, eine Verlängerung, indem zu prüfen war, ob eine behauptete Wettbewerbsbeschränkung auch erheblich war oder nicht. Diese Erheblichkeitsprüfung hat auf beiden Seiten Zeit und Energie und übrigens auch Anwaltskosten beansprucht, aber zu keinem Ergebnis geführt. Da wir jetzt gerade den Präsidenten des Europäischen Parlamentes bei uns haben, kann ich sagen: Es hat auch in der EU nichts gebracht. Sie hat diese Erheblichkeitsprüfung auch nicht eingeführt, obwohl sie eine etwas länger dauernde Kartellrechtstradition hat als die Schweiz.

Ich bitte Sie, hier dem Bundesrat und in dem Sinn eben der Mehrheit zu folgen und die Erheblichkeitsprüfung aufzuheben. Es entsteht im Endeffekt für die beteiligten Unternehmungen auch kein Nachteil, weil diese Prüfung bei der Effizienzprüfung indirekt ohnehin auch vorkommt und weil die Kommission die bundesrätliche Vorlage - ich würde es einmal so sagen - erheblich verbessert, also geklärt hat. Ich muss das vielleicht so erklären: Der Bundesrat hat gesagt, er möchte mit seinem Konzept in Artikel 5 Absätze 1 bis 4 eine relativ kurze gesetzliche Regelung machen und dann in einer ausführlichen Verordnung die Teilelemente und Kriterien ausformulieren. Die Kommission hat sich dann den Entwurf dieser Verordnung vorlegen lassen, um sicher zu sein, in welche Richtung diese bundesrätliche Auslegung qua Verordnung gehen würde. Daraus wiederum hat sich dann ergeben, dass Ihnen die Kommission jetzt vorschlägt, die entsprechenden Kriterien in drei Punkten direkt ins Gesetz hineinzunehmen:

1. In Absatz 3 werden die Konsortiumsfälle - jetzt halt in Abwesenheit von Kollege Jenny - ausdrücklich als zulässig aufgenommen; das ist der erste Satz von Absatz 3. [PAGE 336]

2. Die Beweislastregel ist umgekehrt worden; dies befindet sich am Ende von Absatz 3 Buchstabe a. Die sogenannte Beweisführungslast liegt somit nicht bei den Unternehmen, sondern bei der Behörde. Das heisst, dass die Unternehmen zwar Rechtfertigungsgründe geltend machen müssen, soweit sie das aus Sicht ihres Betriebes können. Wenn aber für die Rechtfertigung Argumente nötig sind - und das ist in der Regel der Fall -, die aus anderen Unternehmen oder aus Marktstudien kommen, die nicht zugänglich sind, muss das aber die Weko machen. Die Weko hat hier also einen ganz erheblichen Teil der Beweisführungslast zu übernehmen. Am Schluss, wenn dann eine Beweislosigkeit bleibt, weil der Unternehmer seiner Restbeweislast nicht nachgekommen ist, müsste der Unternehmer die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Diese Erleichterung zugunsten der Unternehmen hat die Kommission als Zweites aufgenommen.

3. Als weiteres Korrektiv - das finden Sie dann wesentlich weiter hinten, in Artikel 27 - wurde eine sogenannte Bagatellklausel eingeführt. Diese sagt aus - der Kommissionssprecher hat das bereits gesagt -, dass alle Arten von vernachlässigbaren Abreden gar nicht mehr zu einer Untersuchung führen können und durch die Weko gar nicht mehr aufgegriffen werden dürfen, wenn sie eben von der Wettbewerbsbeschränkung her vernachlässigbar sind.

In diesem Sinne möchte meiner Meinung nach die Minderheit Föhn die Erheblichkeitsprüfung wieder einführen bzw. beibehalten. Ich empfehle Ihnen, das nicht zu machen. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf eine etwas knappe Regelung der Ausnahmetatbestände. Die Mehrheit möchte die wichtigsten Kriterien direkt ins Gesetz hineinschreiben, dies aber, so glaube ich - der Herr Bundesrat wird uns das nachher vielleicht sagen -, durchaus in materieller Übereinstimmung mit der Meinung des Bundesrates.

Zur Begründung der Ablehnung der Minderheit Zanetti hat der Kommissionssprecher vorhin schon gesprochen. Das wäre ein sachfremdes Kriterium im Kartellrecht, das deshalb hier nicht zu erwähnen ist.

Ich beantrage Ihnen also, dem unveränderten Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.