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AB 17773

Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Unter der Bundeshauskuppel wird herumgeboten, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe eine etwas unklare Praxis oder vielleicht sogar eine Praxis, die bei den psychischen Behinderungen zu large sei. Diesem Vorurteil möchte ich doch das jüngst ergangene Urteil des EVG vom 5. Oktober 2001 in der Sache B. entgegenhalten, in der das Bundesgericht in seiner versicherungsrechtlichen Abteilung seine Praxis zur Frage der Berentung bei psychisch Behinderten vereinheitlicht hat. Es stimmt, Herr Borer, dass die bisherige Praxis etwas schwankend war. Aber seit diesem Urteil ist die Sache glasklar dargelegt, und zwar auf einem strengeren Kurs, als Sie vermeintlich annehmen. Insbesondere ist die Therapierbarkeit eines psychischen Leidens als solche kein Ausschlussgrund für die Gewährung einer Invalidenrente, so wenig wie bei körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen. Auch hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, bei psychischen Leiden so gut wie bei physischen Leiden. Wesentlich ist, dass mindestens während einem Jahr eine 40-prozentige Arbeits- und entsprechende Erwerbsunfähigkeit bestanden hat - und dies gemessen an objektivierten Kriterien, wie sie das EVG eben darlegt.

Noch ein Letztes: Es stimmt auch nicht, dass soziokulturelle Umstände und psychosoziale Faktoren, welche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, als solche genügen würden, um einen Anspruch auf eine Invalidenrente herbeizuführen. Das präzisiert das Bundesgericht auch. Ich denke daher, dass Ihre Ängste, Herr Kollege Borer, nicht berechtigt sind.

Ich bitte deshalb den Rat, die Anträge der Minderheit abzulehnen.