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Rossini Stéphane · Nationalrat · 2014-12-08

Rossini Stéphane · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-08

Wortprotokoll

Ziff. 5a Titel

Antrag Grossen Jürg

5a. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983

[VS]

Ch. 5a titre

Proposition Grossen Jürg

5a. Loi sur la responsabilité civile en matière nucléaire du 18 mars 1983

[VS]

Ziff. 5a Art. 8 Abs. 6

Antrag Grossen Jürg

Der Inhaber einer Kernanlage, welche 50 oder mehr Jahre im Betrieb ist und welche eine Dicke des Sekundärcontainments von weniger als 1 Meter im oberen Bereich aufweist, hat zur vollständigen Deckung seiner Haftpflicht bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer oder sonstigen Deckunggeber im Falle von Artikel 8 Absatz 2 einen Deckungsvertrag abzuschliessen. Eine Teildeckung durch den Bund ist ausgeschlossen.

Schriftliche Begründung

Das revidierte, aber noch nicht in Kraft getretene Kernenergiehaftpflichtgesetz sieht vor, dass der Inhaber eines Kernkraftwerks ohne Begrenzung für nukleare Schäden haftet. Vorgesehen ist hingegen eine Begrenzung der Haftungsdeckung auf 1,8 Milliarden Franken, plus 10 Prozent für Zinsen und Verfahrenskosten. Überschreiten die Kosten eines Nuklearunfalls den Deckungsbetrag von 1,8 Milliarden Franken, haftet der Inhaber der Anlage mit seinem Eigenkapital. Gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz muss von diesem Deckungsbetrag mindestens 1 Milliarde Franken durch private Versicherer versichert werden. Der übrige Betrag, also maximal 0,8 Milliarden Franken, wird vom Bund versichert. Die Übernahme eines substanziellen Teils des Deckungsbetrages durch den Staat ist fraglich. Besonders fraglich ist er bei Kraftwerken, die in einem wesentlichen Auslegungsmerkmal nicht dem internationalen Stand der Technik entsprechen. Die Sicherheit des Kernkraftwerks darf durch den Absturz eines modernen militärischen oder zivilen Flugzeugs, das die grössten Stosslasten ausübt, weder direkt noch indirekt gefährdet werden. Ein Kernkraftwerk muss grundsätzlich gegen solche Risiken geschützt werden. Aus liberaler Sicht ist es zwingend, dass alle Kosten der Kernenergie verursachergerecht getragen werden. Nur so können Marktverzerrungen, ungleiche Behandlungen von Marktteilnehmern sowie die Kostenüberwälzung auf die Allgemeinheit und kommende Generationen vermieden werden. Der vorliegende Vorschlag korrigiert diese Situation bei den ältesten Kraftwerken, denn ab dem 50. Betriebsjahr wird so neu eine Teilübernahme des Deckungsbetrags durch den Bund ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit eines vorsätzlichen Flugzeugabsturzes oder eines schwerwiegenden Sabotageakts kann nicht geschätzt werden, solche Risiken sind aber grundsätzlich vorhanden. Bei Anlagen, die mit einer zu dünnen Schutzhülle (sekundäres Containment) schlecht gegen solche Risiken geschützt sind, könnten doch erhebliche Kosten auf den Bund zurückfallen, falls ein Schadenereignis eintritt. Ein Ausschluss der Teildeckung durch den Bund schützt den Bund vor solchen finanziellen Risiken. Der Vorschlag geht zudem schonend mit den bestehenden Anlagen um, da er die Regelung erst nach 50 Jahren Betrieb einführt. Damit hat die älteste Anlage, das KKW Beznau, genügend Zeit, um auf dem Versicherungsmarkt den vollen Deckungsbetrag zu versichern.

[VS]

Ch. 5a art. 8 al. 6

Proposition Grossen Jürg

L'exploitant d'une installation nucléaire en service depuis 50 ans ou plus et dont l'épaisseur de la partie supérieure du confinement secondaire est inférieure à un mètre doit, pour couvrir intégralement sa responsabilité civile, conclure, dans les cas relevant de l'article 8 alinéa 2, un contrat de couverture auprès d'un assureur autorisé à pratiquer en Suisse ou d'un autre prestataire de couverture privé. Une couverture partielle par la Confédération est exclue.

[VS]

Le président (Rossini Stéphane, président): La proposition Grossen Jürg a été retirée.

[VS]

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