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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-12-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-12-01

Wortprotokoll

Zur ersten Frage: Laut Ausländergesetz können qualifizierte Arbeitskräfte aus Nicht-EU- und Nicht-Efta-Staaten, also aus Drittstaaten, eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, sie über die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen verfügen und die Höchstzahlen, also die Kontingente, eingehalten werden. Ein gesamtwirtschaftliches Interesse liegt dann vor, wenn aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Nutzen für den Schweizer Arbeitsmarkt entsteht, zum Beispiel durch die Schaffung von Arbeitsplätzen. Ausserhalb der kontingentierten Zulassung können die Kantone im Rahmen befristeter Kurzaufenthaltsbewilligungen - bis 8 Monate innerhalb von 12 Monaten - ohne Wohnsitznahme in der Schweiz eine Bewilligung erteilen. Nebst der beruflichen Qualifikation ist ein gesichertes Einkommen, also eine Existenzsicherung, eine Grundvoraussetzung.

Zu Ihrer zweiten Frage: Qualifizierte Musiker aus Drittstaaten können bereits heute im Rahmen dieser dargelegten Rechtsgrundlagen zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Falls besondere Anliegen der Kantone im Sinne einer grosszügigeren Regelung vorliegen, werden diese vom Bund geprüft - aber immer innerhalb der gesetzlichen Regelungen.