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Widrig Hans Werner · Nationalrat · 2001-12-13

Widrig Hans Werner · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Mit der 3. IV-Revision wurden von den kantonalen Ausgleichskassen unabhängige IV-Stellen geschaffen. Auch wenn sich die Zusammenarbeit grundsätzlich bewährt hat, ergeben sich wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die individuellen Geldleistungen unnötige Schnittstellenprobleme. Die IV-Stelle ist am Wohnort, die Ausgleichskasse richtet sich aber nach dem Arbeitsort. Durch eine saubere Abgrenzung der Verfügungskompetenzen aufgrund der differenzierten Funktionen könnten unnötige Verzögerungen der Verfahren vermieden werden, und auch für die Versicherten könnte mehr Transparenz geschaffen werden. Primär steht die Zuständigkeit der IV-Stelle für alle IV-relevanten Fragen im Vordergrund. Berechnung und Auszahlung von individuellen Geldleistungen - wie Renten oder IV-Taggelder - sind jedoch eigenständige versicherungstechnische Funktionen, für welche die Ausgleichskassen kompetent sind.

Die Kantone und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen sowie auch die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen und die Konferenz der IV-Stellen haben in der Vernehmlassung die getrennte Verfügungskompetenz, wie sie für diese IV-Revision in meinem Minderheitsantrag vorgeschlagen wird, mehrheitlich gefordert.

Fazit: Wenn Sie im Bereich der IV den Ausgleichskassen eine eigene Verfügungskompetenz bei Geldleistungen einräumen, hat das vier Vorteile:

1. Die Versicherten können gegen Grundlagenentscheide der IV-Stelle rasch den Rechtsweg beschreiten.

2. Die unbestrittenen Leistungen können auch bei Beschwerden gegen Grundlagenentscheide der IV-Stellen rasch festgelegt und ausbezahlt werden.

3. Allfällig nötige Übergangsleistungen der Sozialhilfe können gering gehalten werden.

4. Die Schnittstellenprobleme werden ausgeschaltet.

Zum Schluss noch zwei Sätze zu zwei Punkten, zunächst zum Standpunkt der IV-Träger: Die Dachorganisation der IV hat kritisch zum Inhalt dieses Minderheitsantrages Stellung genommen, aber wenn man mit einzelnen Vertretern spricht, tönt es jeweils etwas anders. Die Konferenz der IV-Stellen ist in der Vernehmlassung jedoch dafür.

Noch zur juristischen Frage in Bezug auf den Fall, dass zweimal verfügt wird: Das ist nicht ein und dieselbe Leistung. IV und Ausgleichskassen machen etwas anderes; da herrscht keine Deckungsgleichheit. Aber diese juristische Frage ist auch nicht entscheidend - entscheidend ist die Handhabung in der Praxis, und da sind sich die Praktiker betreffend den Inhalt meines Minderheitsantrages einig.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen. Es betrifft dann auch Artikel 60.