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Engler Stefan · Ständerat · 2015-03-16

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-16

Wortprotokoll

Wir können uns relativ kurz halten. Es sind fünf Differenzen zwischen der Fassung des Ständerates und der nationalrätlichen Fassung geblieben. Bei einer Differenz handelt es sich um eine inhaltliche, bei vier um formelle Differenzen als Konsequenz der von uns in die Vorlage aufgenommenen nichtobligatorischen Landesverweisung. Es gibt keine Minderheitsanträge. Die Kommission beantragt, bei allen fünf Differenzen dem Nationalrat zu folgen.

Ich möchte noch kurz erläutern, weshalb sich die Kommission bei der inhaltlichen Differenz bei Ziffer 1 Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe dsexies dem Nationalrat angeschlossen hat. Kollege Föhn konnte das Plenum des Ständerates davon überzeugen, die "Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen in der Schweiz oder im Ausland" als Ausschaffungsgrund ins Gesetz aufzunehmen. Weder der Nationalrat noch die Staatspolitische Kommission des Ständerates stehen diesem Ansinnen generell negativ gegenüber. Die Bestimmung, wie wir sie in der früheren Beratung beschlossen hatten, ist indessen formell nicht umsetzbar, weil ein konkreter Straftatbestand fehlt, welcher der Ausschaffung zugrunde liegen muss. Verschiedene "verwandte" Straftatbestände in der bestehenden Gesetzgebung sind teilweise bereits Anknüpfungspunkt dafür - ich denke etwa an die Geiselnahme, an die Terrorismusfinanzierung, an die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation oder die Unterstützung einer kriminellen Organisation. Politisch sind zudem verschiedene Gesetzgebungsarbeiten dafür im Gange: die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus, das Nachrichtendienstgesetz oder die Revision verschiedener Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die durch parlamentarische Initiativen initiiert wurde, welche wirksamere Strafbestimmungen zur Verfolgung des organisierten Verbrechens verlangen. Das Anliegen von Kollege Föhn wird somit auf verschiedenen Pisten weiterbearbeitet.

Zu den vier Differenzen, die lediglich formeller Natur sind, möchte ich mich nicht äussern. Es geht dabei um die konsequente Umsetzung unseres Beschlusses, die fakultative Landesverweisung ins Gesetz aufzunehmen.

Ich möchte allerdings noch etwas zur Frage sagen, ob es richtig wäre, wenn beide Vorlagen, das heisst das Gesetz und die Durchsetzungs-Initiative, gleichzeitig vors Volk kämen. Die Kommission hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt, aber nicht, wie in der Sonntagspresse zu lesen war, um einer Partei damit schaden zu wollen. Die Überlegung war eine andere, nämlich folgende: Es könnte nicht im Interesse der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe liegen, wenn beide Vorlagen, also die Ausschaffungsgesetzgebung - immer vorausgesetzt, es käme zu einer Referendumsabstimmung - und die Durchsetzungs-Initiative, am gleichen Abstimmungssonntag zur Abstimmung kämen. In diesem Fall würden die Stimmbürgerin und der Stimmbürger mit zwei Vorlagen konfrontiert, die völlig unterschiedliche Ansätze verfolgen.

Es kommt die Frage der Chronologie dazu. Bekanntlich geht es mit dieser Gesetzgebung zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative ja darum, einen bereits beschlossenen Verfassungsartikel, nämlich Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung, umzusetzen. Diesem Zweck dient die nunmehr vorliegende Gesetzgebung. Heute haben wir alle Differenzen bereinigen können, somit kann am kommenden Freitag die Schlussabstimmung über die Vorlage stattfinden. Es ist möglich, dass dagegen das Referendum ergriffen wird, was frühestens im Februar des nächsten Jahres eine Referendumsabstimmung zur Folge hätte. Für die Durchsetzungs-Initiative heisst dies, dass zuerst Klarheit über das Schicksal des Gesetzes geschaffen werden muss. Mit der Schlussabstimmung am Freitag dieser Woche liegt der späteste Abstimmungstermin für die Durchsetzungs-Initiative im Juni 2016. Es ist am Bundesrat, eine kluge Zuteilung und Staffelung der Abstimmungstermine vorzunehmen, damit die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen Abhängigkeiten und Zusammenhang erkennen können.