Lexipedia

Gössi Petra · Nationalrat · 2012-09-28

Gössi Petra · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-28

Wortprotokoll

Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie, wenn das Differenzbereinigungsverfahren bereits beendet ist, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission vom 3. Oktober 2003 im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge stellen. Am 13. Juni 2012 hat der Ständerat eine Änderung von Artikel 13 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes beschlossen. Als Folge dieses Beschlusses wurde Artikel 19 Absatz 1 gestrichen. Mit dem Ausdruck "Streichen" auf der Fahne wurde aber nicht der Wille der Kommission wiedergegeben, die weder Artikel 19 Absatz 1 des geltenden Rechts noch die bundesrätliche Fassung beibehalten wollte. Richtigerweise hätte der Antrag der WAK-SR auf der Fahne daher "Aufheben" heissen sollen. Die Beibehaltung des geltenden Artikels 19 Absatz 1 KAG ist überflüssig und würde zur Verwendung des gesetzlich nicht mehr definierten Begriffs "öffentliches Anbieten" führen; sie steht zudem in Widerspruch zu der vom Ständerat zuvor beschlossenen Fassung von Artikel 13 Absatz 1 KAG. Die Präsidenten der vorberatenden Kommissionen WAK-NR und WAK-SR, Nationalrat Darbellay und Ständerat Graber, sind mit diesem Antrag einverstanden. Der Antrag findet sich noch nicht im Schlussabstimmungstext, der Ihnen heute vorliegt; die Redaktionskommission wird den Schlussabstimmungstext für das Internet und für die Publikation im Bundesblatt anpassen.

Aus den dargelegten Gründen beantrage ich Ihnen im Namen der Redaktionskommission, diesem Antrag zuzustimmen.

Im Übrigen hat sich bei einer letzten Kontrolle der Texte herausgestellt, dass in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Begriff "Finanzintermediäre" durch den Begriff "Anleger" ersetzt worden ist, obwohl diese Änderung nur in Absatz 1 hätte erfolgen sollen. Der Begriff "Finanzintermediär" entspricht der Version von Absatz 2 Buchstabe b, der Sie in der Detailberatung zugestimmt haben. Die Redaktionskommission wird diesen Begriff im Hinblick auf die Publikation im Bundesblatt anpassen.