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preparatory:AB 179307

von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Wir sind bei Artikel 301a, der ein zentraler Artikel in diesem Gesetz ist. Es geht um das Aufenthaltsbestimmungsrecht; dieses löst das Obhutsrecht, wie es früher noch genannt wurde, ab.

Als Umschreibung des Gehalts der gemeinsamen elterlichen Sorge regelt der Entwurf den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes, aber auch seiner Eltern. Damit wird eine wesentliche Frage geregelt, nämlich die Frage des Wohnsitzes oder des Aufenthalts. Anhand dieses Beispiels wird erklärt, wie die elterliche Sorge funktionieren soll. Sie wird auch funktionieren. Da möchte ich noch auf die Frage, die Herr Jositsch zuletzt der Bundesrätin gestellt hat, zurückkommen: Die Niederlassungsfreiheit wird nicht geritzt. Wenn Sie Absatz 2 des Artikels für sich alleine lesen, könnten Sie tatsächlich auf die etwas erratische Interpretation von Herrn Jositsch kommen. Sie müssen aber diesen Absatz im Zusammenhang mit Absatz 1 lesen, dann sehen Sie in der systematischen Auslegung, dass es nur darum geht, wie die elterliche Sorge und wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht festgelegt und ausgeübt werden sollen. So wird das auch funktionieren.

Ich möchte noch etwas zum Einzelantrag Jositsch anmerken: Dieser Antrag ist der Kommission nicht vorgelegen. Hingegen hat Herr Jositsch in der Kommission einen anderen Antrag eingereicht und diesen dann dort zurückgezogen. Er sagte, das solle der Zweitrat diskutieren. Ich schlage Ihnen vor, dass man diesem Vorschlag von Herrn Jositsch folgt und seinen Antrag ablehnt, damit dies im Ständerat beraten wird.

Zum Antrag der Minderheit Markwalder: In der Kommission ist dieser Antrag mit 12 zu 11 Stimmen unterlegen - das war kein Zufallsmehr, sondern beabsichtigt. Die Fassung der Mehrheit der Kommission geht auf einen Antrag zurück, der die Vereitelung der Wahrnehmung des Besuchsrechts durch Wohnsitzwechsel verhindern will und das explizit ausführt. Die Mehrheitsfassung wurde, die Frau Bundesrätin hat das bestätigt, mit der Zustimmung der Bundesrätin eingefügt und ist systematisch richtig und gangbar. [PAGE 1656]

Zum Minderheitsantrag Kiener Nellen bezüglich Mediationsregel: Dagegen wird angeführt, dass Zwangsmediationen nicht funktionieren, das sei ein Widerspruch in sich. Aber da ist die Wissenschaft weiter. Heute wird anerkannt, dass auch Zwangsmediationen erfolgreich sein können. Im Ausland werden solche mit Erfolg praktiziert. Die Mediation ist an sich das Konfliktlösungsmodell, das zum Konzept der gemeinsamen elterlichen Sorge am besten passt. Der Antrag allerdings wurde in der Kommission mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Ich bitte Sie hier wie auch überall sonst, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.