Lexipedia

AB 179319

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Im Namen meiner Minderheit beantrage ich Ihnen, sollten Sie überhaupt einen solchen Artikel verabschieden wollen, in Absatz 3 die Mediation explizit vorzusehen, und zwar mit folgendem Wortlaut: "Können sich die Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, über den Aufenthaltsort des Kindes nicht einigen, kann das Gericht oder die Kindesschutzbehörde eine Mediation anordnen. Falls in nützlicher Frist keine Mediationsvereinbarung zustande kommt, entscheidet das Gericht."

Zu meiner Interessenbindung: Ich bin nur Anwältin, nicht Mediatorin.

Wir wissen, die Mobilität ist hoch. Ich kann mich in diesem Punkt dem Votum von Frau Kollegin Markwalder zu ihrem Minderheitsantrag anschliessen. Sie werden feststellen, dass diejenigen Personen, welche bei meiner Minderheit sind, allesamt auch bei der Minderheit Markwalder sind. Das heisst, wir teilen die Bedenken bezüglich Niederlassungsfreiheit. Aber sollte sich unser Rat für einen Artikel in dieser Sache entscheiden, muss eine Mediationsmöglichkeit explizit vorgesehen werden, und zwar zusätzlich zum Zivilprozess. Es muss einfach so sein, dass jedes Gericht und jede Kindesschutzbehörde in so einer Frage, die es rasch zu entscheiden gilt und die für die Beteiligten sehr heikel ist, explizit darauf hingewiesen wird: Da genügt uns die Grundregel in der Zivilprozessordnung nicht, wonach die Gerichte die Kompetenz haben, Mediationen anzuordnen.

Es ist klar, dass bei anhaltender Uneinigkeit der Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes und nach dem Scheitern einer Mediation das Gericht oder die Kindesschutzbehörde entscheiden kann. Es ist auch klar, dass im Ausnahmefall die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem der beiden Elternteile zugesprochen wird. Das soll aber kein Automatismus beim Wegzug eines der beiden Elternteile werden. Da muss das ganze Konzept dann wieder geöffnet werden, das befürworten wir auch. Da ist das Instrument der Mediation ganz sicher das geeignetste.

Ich weise darauf hin, dass etwa in Deutschland sogar spezielle Gerichte eingerichtet worden sind, um solche Fragen rasch und speditiv zu beantworten, Gerichte, die offensichtlich oft wegen derartiger Differenzen angerufen werden müssen. Wenn man diese Vorschrift in der Schweiz einführen will, geht eine rein gerichtliche Lösung zu weit; es braucht ein sanfteres, vorgelagertes Instrument. In diesem Fall drängt sich die Mediation auf, mit der gute Erfahrungen gemacht worden sind, insbesondere durch den internationalen Sozialdienst in Genf, von dem die Fassung, welche meine Minderheit Ihnen beantragt, im Wesentlichen stammt.

Ich bitte Sie um Unterstützung.