Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-09-25
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-25
Wortprotokoll
Die gemeinsame elterliche Sorge ist ein Glücksfall, wenn die getrennten und geschiedenen Partner respektive Eltern eines Kindes miteinander gut harmonieren und gut zusammenarbeiten. Die gemeinsame elterliche Sorge ist ein gangbarer, ein vernünftiger Weg, wenn die beiden Elternteile zwar nicht optimal miteinander kooperieren, aber immerhin das Kindeswohl vor Augen haben und sich so jeweils zu gemeinsamen Entscheidungen zusammenraufen können.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist aber ein Problem, wenn die Eltern zerstritten sind, wenn die Eltern nicht miteinander kooperieren können, wenn ein Elternteil renitent ist, allenfalls sogar versucht, Störmanöver zu machen usw. In diesem Fall - und ich glaube, da sind wir uns einig - soll die elterliche Sorge nicht zur Anwendung kommen. Da müssen klare Verhältnisse geschaffen werden. Das bedeutet dann, dass die Obhut und die elterliche Sorge einem Elternteil zugesprochen werden müssen.
Es ist richtig, dass wir heute bei dieser Vorlage darüber diskutieren, wie wir die gemeinsame elterliche Sorge ausgestalten wollen. Ich glaube, niemand in diesem Saal ist der Ansicht, dass sie nicht das Konzept der Zukunft sein soll. Die Frage lautet nicht, ob wir die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einführen wollen, sondern wie wir sie ausgestalten wollen.
Angelpunkt für die Entscheidung, ob die gemeinsame elterliche Sorge auszusprechen ist - das ist in der Vorlage [PAGE 1638] unbestritten -, ist das Kindeswohl. Über das Kindeswohl kann im konkreten Fall nur der Richter entscheiden. Nur er kann unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, unter Berücksichtigung der Äusserungen des Kindes, der beiden Elternteile, allenfalls weiterer Behörden entscheiden, ob das Kindeswohl im konkreten Fall die gemeinsame elterliche Sorge zulässt oder eben nicht.
Der Mehrheitsantrag sieht vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge der absolute Regelfall ist; es werden nur ganz wenige Ausnahmen vorgesehen, analog zu Artikel 311 ZGB. Ansonsten ist die gemeinsame elterliche Sorge das, was in aller Regel angeordnet werden soll. Diese gesetzliche Vorgabe geben wir, wenn Sie der Mehrheit zustimmen, dem Richter mit auf den Weg.
Was der Antrag der Minderheit II will, ist lediglich eine Nuancenverschiebung dahingehend, dass der Richter frei entscheiden soll. Er soll nicht von uns als Gesetzgeber den Druck mitbekommen, dass er eigentlich immer die gemeinsame elterliche Sorge aussprechen müsste, sondern er soll die Möglichkeit haben, frei und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu entscheiden. Die Mehrheit sieht also eine Art Zwang vor, während die Minderheit II offen lässt, was in der Praxis offen sein muss, sodass der Richter die Möglichkeit hat, frei und zum Wohl des Kindes zu entscheiden.
Deshalb ersuche ich Sie im Namen der SP-Fraktion, der Minderheit II (Kiener Nellen) zuzustimmen.