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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-25

Wortprotokoll

Wie bei Artikel 133 schlägt hier die Kommissionsminderheit vor, den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall wieder zu streichen. Aus den gleichen Gründen, die schon mit Bezug auf die vorgeschlagene Änderung von Artikel 133 aufgeführt worden sind, bittet Sie der Bundesrat, diesen Antrag der Minderheit abzulehnen.

Ich möchte gerne noch etwas zum Beispiel sagen, das Herr Jositsch erwähnt hat. Was die Vorstellung betrifft, man müsse zuerst mit einer Vaterschaftsklage den Vater feststellen und verfüge dann auch noch gleich die gemeinsame elterliche Sorge, zeigt gerade Artikel 298c eben, dass hier differenziert vorgegangen wird. Die gemeinsame elterliche Sorge wird nämlich nur dann verfügt, wenn das auch zum Wohle des Kindes ist. Gerade in Artikel 298c können Sie nachlesen, dass das Gericht, sofern die gemeinsame elterliche Sorge nicht der Wahrung des Kindeswohls dient, an der alleinigen Sorge der Mutter festhält. Gerade dieser Artikel zeigt auf, dass man hier differenziert vorgehen will und dass man auch in einem solchen Fall selbstverständlich abwägt, ob es im Interesse des Kindes ist, ob es dem Kindeswohl dient oder eben nicht. Da besteht dann eben die Möglichkeit, auch weiterhin an der alleinigen Sorge der Mutter festzuhalten, wenn die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge mit Blick auf das Wohl des Kindes nicht gegeben sind.

Noch etwas möchte ich beifügen: Mit den Anpassungen, wie sie die Kommissionsmehrheit hier bei Artikel 298 Absatz 1 vorschlägt, ist der Bundesrat einverstanden.

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