Vogler Karl · Nationalrat · 2012-09-25
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-25
Wortprotokoll
Die vorgeschlagene Revision des ZGB, es wurde gesagt, hat zum Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erklären, und das unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Anstoss dafür gab das Postulat Wehrli 04.3250, "Elterliche Sorge. Gleichberechtigung", aus dem Jahr 2004. Das Postulat Wehrli bzw. dessen Umsetzung bildet einen zentralen Schritt im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau im Rahmen der elterlichen Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, und zwar für die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern wie auch für die Kinder geschiedener Eltern, entspricht heute zweifellos einem breiten gesellschaftlichen Konsens. Waren es nach der Revision des Scheidungsrechts im Jahr 2000 noch 15 Prozent der Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht beantragten, so wurde zehn Jahre später, 2010, bereits bei 40 Prozent der Scheidungen die gemeinsame elterliche Sorge ausgesprochen; in den meisten Westschweizer Kantonen, es ist darauf hingewiesen worden, waren es sogar deutlich mehr.
Mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall vollzieht die Schweiz den Anschluss an die Regelung ihrer Nachbarländer, in denen die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung bereits die Regel darstellt. Etwas differenzierter stellt sich die Rechtslage der Nachbarländer bei der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern dar. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 im Fall Zaunegger gegen Deutschland und dem Urteil vom 3. Februar 2011 im Fall Sporer gegen Österreich ist davon auszugehen, dass bei der Regelung der elterlichen Sorge die Benachteiligung eines Elternteils gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 14 EMRK und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8 EMRK verstossen würde. Es ist somit auch im internationalen Kontext zu begrüssen, wenn die Schweiz die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einführt.
Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt die vorgeschlagene Revision des ZGB denn auch und beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Zu meinen, mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall würden die Probleme rund um das Sorgerecht und die Betreuung der Kinder hinfällig, wäre allerdings naiv und realitätsfremd. Wohl ist es so, dass heute - ich habe es ausgeführt - erfreulicherweise immer mehr Scheidungspaare die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren und damit im Interesse des Kindes gemeinsam Verantwortung übernehmen; allerdings gibt es auch immer wieder Fälle, in denen die Eltern zutiefst zerstritten sind. Bei diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich die für das Kind probate Lösung ist.
Vorrang vor allen anderen Interessen muss immer - ich betone das - das Kindeswohl haben. In besonders konfliktträchtigen Fällen wird daher der Richter nicht umhinkommen, die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zuzuteilen. Die neue Regelung darf unter keinen Umständen dazu führen, dass das Kindeswohl unter der Unverträglichkeit der Eltern leidet.
Unsere Fraktion hätte es begrüsst, wenn das Unterhaltsrecht zusammen mit der jetzt vorliegenden Revision vorgelegen hätte, denn beides ist miteinander verbunden. Wir unterstützen daher sehr die entsprechenden Bemühungen, das Unterhaltsrecht möglichst rasch ebenfalls zu revidieren.
Wie bereits gesagt, ist die CVP/EVP-Fraktion für Eintreten. Unsere Fraktion wird im Rahmen der Detailberatung jeweils grossmehrheitlich den Anträgen der Mehrheit folgen.