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Huber Gabi · Nationalrat · 2012-09-26

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-26

Wortprotokoll

Es geht hier um die Anwendungs- und Einführungsbestimmungen. Hier schlägt der Bundesrat vor, dass ein Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, sich nur dann um die gemeinsame elterliche Sorge bei der zuständigen Behörde bemühen kann, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als fünf Jahre zurückliegt.

Es leuchtet nun überhaupt nicht ein, warum Scheidungseltern nur dann in den Genuss des neuen Rechts kommen sollen, wenn die Scheidung weniger als fünf Jahre zurückliegt. Unverheiratete Eltern können sich hingegen uneingeschränkt auf das neue Recht berufen, selbst wenn die Mutter während vieler Jahre die elterliche Sorge allein ausgeübt hat.

In der Botschaft wird diese etwas gar seltsame Regelung damit begründet, dass sie verhindere, Regelungen der elterlichen Sorge infrage zu stellen, welche sich über Jahre bewährt hätten; der Entwurf schütze zudem das Vertrauen in die Rechtskraft eines vor Jahren ergangenen Scheidungsurteils. Diese Begründung zeugt von wenig Vertrauen in die neue Regelung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine derart einschneidende Differenzierung vorgenommen wird. Die Fassung des bundesrätlichen Entwurfes, deren Annahme von der Minderheit beantragt wird, führt klar zu einer Diskriminierung von Scheidungseltern gegenüber unverheirateten Eltern. Absatz 5 ist deshalb zu streichen.

Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion ersuche ich Sie, hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.