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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-26

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-26

Wortprotokoll

Suizid und Suizidhilfe sind äusserst wichtige, aber auch sensible Themen. Sie beschäftigen viele Menschen in unserem Land. Wenn sich der Gesetzgeber mit diesen Themen beschäftigt, dann ist aus Sicht des Bundes mit grösster Zurückhaltung und mit grösstem Respekt damit umzugehen. Es geht um Fragen der Würde am Ende des Lebens. Diese Würde kann letztlich nur jeder und jede für sich selber bestimmen. Es geht um Fragen der Selbstbestimmung. Es geht aber auch darum, den verfassungsmässigen Auftrag zu erfüllen, nämlich den Auftrag, dass der Bund Leben schützen soll.

In diesem Spannungsfeld bewegt sich dieses Thema. Nicht nur die Bevölkerung, auch der Bundesrat hat sich in den letzten Jahren intensiv mit diesem Thema befasst. Die Kommissionssprecherin und der Kommissionssprecher sowie verschiedene Votantinnen und Votanten haben es erwähnt - ich werde jetzt nicht mehr alles wiederholen -: Es gibt mehrere Berichte seit den Jahren 2006/07 aus dem Bundesrat. Immer wieder hat man überlegt, wo es gesetzliche Möglichkeiten gäbe, etwas zu regeln, allenfalls Missstände zu beheben. Es ist deshalb wichtig - und das möchte ich jetzt doch noch tun -, in Erinnerung zu rufen, was eigentlich das heute geltende Recht zur Suizidhilfe sagt.

Suizidhilfe liegt vor, wenn eine Drittperson eine sterbewillige Person bei der Selbsttötung unterstützt. Die Tatherrschaft über das Geschehen liegt aber bei der sterbewilligen Person. Diese muss ihren Suizidwunsch äussern, und zwar muss sie freiwillig und überlegt handeln, und sie muss urteilsfähig sein. Die Drittperson leistet Hilfe, indem sie etwa ein tödliches Medikament organisiert.

Die Suizidhilfe ist nach geltendem Recht verboten, wenn die Drittperson mit ihrer Tat einen persönlichen Vorteil verfolgt, also zum Beispiel, indem sie Geld erhält oder sich an jemandem rächen will. Sie ist ebenfalls verboten, wenn die Drittperson einer sterbewilligen Person hilft, die nicht urteilsfähig ist, und wenn die sterbewillige Person nicht aus freien Stücken in den Suizid eingewilligt hat oder nicht selbst den Tod bewirkt. Die Verschreibung und die Abgabe der tödlichen Substanz Natrium-Pentobarbital sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

Schliesslich hat die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften standesrechtliche Regelungen zum Thema Suizidhilfe erlassen. Neben der Urteilsfähigkeit der Suizidwilligen bestehen die Anforderungen, dass die Nähe des Lebensendes gegeben ist, dass alternative Möglichkeiten der Hilfestellung erörtert worden sind, dass der Todeswunsch wohlerwogen, ohne Druck von aussen entstanden und dauerhaft ist und dass eine Überprüfung durch eine unabhängige Person vorgenommen worden ist.

Sie sehen, das sind klare Regeln. Trotz dieser klaren und breitabgestützten Regeln ist die öffentliche Diskussion zum Thema Suizidhilfe in den letzten Jahren kontrovers geblieben; auch das ist mehrmals erwähnt worden, deshalb erörtere ich es nicht noch einmal.

Der Bundesrat hat im Jahre 2009 eine Vernehmlassung durchgeführt. Das Interessante daran ist - das kommt ab und zu vor, aber in diesem Fall ist es besonders krass -, dass zwar fast alle Vernehmlassungsteilnehmer der Meinung waren, es gebe Handlungsbedarf, dass jedoch mit Blick darauf, in welche Richtung es denn gehen sollte, überhaupt keine Einigkeit bestand. Es gab diametral auseinandergehende Vorstellungen. Der Bundesrat war einen Moment lang etwas ratlos. Er versuchte schliesslich, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der möglicherweise einigende Punkte aus den Vernehmlassungsantworten zusammenfasste. Er bereitete eine Gesetzesvorlage vor und stellte dann fest, dass sie gegenüber dem geltenden Recht keinen Mehrwert hatte, weil sie letztlich nur eine Konkretisierung dessen war, was ohnehin gilt. Deshalb ist der Bundesrat im Juni 2011 zum Schluss gelangt, dass die vorliegenden Regelungen inklusive Standesregelungen genügen, um Missbräuche zu verhindern.

Der Verzicht auf eine Gesetzesänderung bedeutet aber nicht, dass der Bundesrat bei diesem Thema einfach untätig bleiben will, im Gegenteil: Er will die Suizidprävention fortführen und stärken; er hofft ja immer noch, dass Sie in dieser Session das Präventionsgesetz verabschieden - dieses wäre nämlich die gesetzliche Grundlage, um in der Suizidprävention stärker aktiv zu werden. Der Bundesrat denkt da vor allem an die Suizidprävention bei Jugendlichen und bei depressiven Menschen, weil bekannt ist, dass Prävention und Früherkennung da sehr viel bringen. Gleichzeitig fördert und verbessert der Bundesrat das Angebot im Bereich der Palliativmedizin. Dabei ist er aber auf die Kantone angewiesen, weil das Gesundheitswesen bekanntlich in der kantonalen Kompetenz liegt. Es gibt aber eine nationale Strategie Palliative Care 2010-2012, in der bereits verschiedene Massnahmen umgesetzt sind. [PAGE 1673]

Ich kann den Votanten Recht geben, die gesagt haben, die Schweiz habe im Bereich der Palliativmedizin wirklich Nachhol- und Handlungsbedarf. Ich habe manchmal den Eindruck, wir haben ein Gesundheitswesen, das zwar sehr viel tut, um Menschen heilen und helfen zu können, aber zu wenig in der Lage ist, Menschen in Würde sterben zu lassen. Auch das ist eine Aufgabe eines Gesundheitswesens. Deshalb ist es sicher richtig und sinnvoll, da in Zukunft mehr zu tun.

Noch einmal: Der Bundesrat möchte mit diesen Massnahmen zum Ausdruck bringen, dass er der Selbstbestimmung einen sehr hohen Stellenwert einräumt und gleichzeitig seine Aufgabe, das Leben der Menschen zu schützen, ernst nimmt. Er ist der Meinung, dass wir das auf diesem Weg am besten tun können.

Ich äussere mich gleich noch zum Antrag Glanzmann, die Motion Stadler Hansruedi anzunehmen und somit ein Aufsichtsgesetz für Suizidhilfeorganisationen zu schaffen. Auch hier zeigt sich eben die Problematik, die wir bereits in der Vernehmlassung gesehen haben: Was soll der Staat dann bei diesen Suizidhilfeorganisationen kontrollieren? Soll er die Finanzen kontrollieren? Das kann er schon heute tun; die Organisationen, die einen gewissen Umsatz haben, sind im Handelsregister eingetragen, sie sind rechnungspflichtig, die Rechnung kann überprüft werden. Ausserdem wird jeder Suizid den Behörden gemeldet. Diese müssen ermitteln, ob eine strafbare Handlung vorliegt respektive ob ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Steht ein solcher Verdacht im Raum, können selbstverständlich auch die Finanzen und die ganzen finanziellen Umstände überprüft werden. Hier sind wir also der Meinung, dass man nicht mehr tun kann, als bereits heute möglich ist. Man muss es dann aber auch tun; in diesem Zusammenhang muss man vielleicht auch sagen, dass da die Strafverfolgungsbehörden eine wichtige Aufgabe haben.

Zum Problem des Sterbetourismus, das in der Begründung der Motion erwähnt wurde, kann ich Ihnen noch ein paar Zahlen nennen, die vielleicht nicht uninteressant sind: Im Jahr 2006 sind 199 ausländische Personen in die Schweiz gekommen, um hier von der Suizidhilfe Gebrauch zu machen; im Jahr 2009 waren es noch 89 Personen, im Jahr 2010 waren es 97 Personen. Dieser sogenannte Sterbetourismus hat wirklich abgenommen. Wir sind überzeugt: Die öffentliche Diskussion in der Schweiz, die Klarheit, dass sehr viele Bedingungen erfüllt sein müssen, dass wir gleichzeitig dem Selbstbestimmungsrecht einen hohen Stellenwert einräumen, dass das aber kein Freipass für jedermann ist - all das hat sich mittlerweile in der Öffentlichkeit manifestiert und dazu geführt, dass der Sterbetourismus massiv zurückgegangen ist.

Der Bundesrat beantragt Ihnen aus den Überlegungen, die er im Zusammenhang mit all diesen Vorstössen gemacht hat, auch diesen Vorstoss abzulehnen.

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