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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-09-17

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-17

Wortprotokoll

Wo befinden wir uns in dieser ganzen Asyldebatte? Sie erinnern sich, dass der Ständerat, gestützt auf die Vorlage des Bundesrates vom 26. Mai 2010, beschlossen hat, die Vorlage aufzuteilen in eine Vorlage 1 mit materiellen Änderungen - z. B. betreffend die Frage des Notrechts bzw. der Sozialhilfe oder der Nothilfe - und in eine Vorlage 3 mit den dringlichen Anträgen. Gleichzeitig haben der Ständerat und dann auch wir beschlossen, einen Teil der Vorlage über die Beschleunigung der Asylverfahren durch die Schaffung von Verfahrenszentren des Bundes, die Anpassung der Beschwerdefristen und des Rechtsschutzes an den Bundesrat zurückzuweisen.

Die Vorlage 1 befindet sich noch in der Differenzbereinigung im Ständerat; dort geht es eben unter anderem um die Frage der Nothilfe, der Sozialhilfe. Die Vorlage 2 wird auf Ende Jahr erwartet. Das ist die sogenannte Beschleunigungsvorlage. Über die Vorlage 3 reden wir jetzt heute. Sie ist vom Ständerat mit einigen Änderungen und Neuerungen zurückgekommen.

Bei dieser Vorlage 3 geht es um das Dringlichkeitsrecht gemäss Artikel 165 der Bundesverfassung. Dringlichkeitsrecht ist dann möglich, wenn die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind, die Frau Bundesrätin Sommaruga soeben erwähnt hat. Ich verzichte darauf, sie noch einmal aufzuzählen. Heute stellt sich also die Frage, ob wir Artikel 3 Absatz 3 im Dringlichkeitsrecht einführen wollen oder nicht.

Wir haben im Plenum beschlossen, dass die Wehrdienstverweigerung oder Desertion keinen Flüchtlingsgrund darstellt unter den Bedingungen, die Sie auf der Fahne sehen. Der Ständerat hat nun mit dem Schlusssatz ergänzt, dass die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt. Diese Ergänzung blieb in unserer SPK unbestritten und ist auch nicht Teil des Antrages der Minderheit. Die Frage dreht sich darum, ob dieser ganze Absatz im Dringlichkeitsrecht umgesetzt werden soll oder nicht. Das heisst, dass diese Bestimmung möglicherweise ab dem 1. Oktober dieses Jahres gilt, wenn die Schlussabstimmung am 27. September stattfindet.

Das Bundesamt für Justiz ist mit der Minderheit der Auffassung, dass die Dringlichkeit nicht notwendig ist, auch wenn das von Herrn alt Bundesrat und Nationalrat Blocher zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zutrifft. Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass aufgrund der innerstaatlichen Situation in Eritrea der Flüchtlingsbegriff bei Dienstverweigerung erfüllt ist, weil ein Dienstverweigerer in Eritrea ein Staatsfeind ist, den man nach dieser Rechtsauffassung foltern und der Verfolgung aussetzen darf. Das ist natürlich in den meisten anderen Ländern nicht der Fall. Die Minderheit ist deswegen der Auffassung, dass sich an dieser Sachlage nichts ändern wird, auch wenn wir dieses Recht, wie wir es in der Sommersession beschlossen haben, dringlich beschliessen, wie es die Mehrheit will.

Die Mehrheit ist der Auffassung, dass es mit der Erklärung, dass Dienstverweigerer allein für sich genommen noch keine Flüchtlinge sind, und mit der Dringlichkeitserklärung dann möglich sein wird, alle diese Leute aus Eritrea von der Schweiz fernzuhalten, sie nicht als Flüchtlinge anzuerkennen, sofern sie nicht einen Flüchtlingsgrund gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes erfüllen. Das ist die Diskrepanz.

Die Mehrheit ist mit 16 Stimmen der Meinung, dass Dringlichkeit hier erforderlich sei; die Minderheit will mit 8 Stimmen auf Dringlichkeit verzichten, wobei diese Minderheit an sich auch der Meinung wäre, die ganze Revision würde sich erübrigen. Das ist aber nicht mehr das Thema; die Revision von Artikel 3 haben wir in der Sommersession beschlossen. Heute geht es nur um die Dringlichkeit. Die Mehrheit ist der Auffassung, es sei nötig, Artikel 3 Absatz 3 dringlich einzusetzen.