Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-17
Wortprotokoll
Sie beraten heute die Vorlage 3. Das ist eine dringliche Vorlage. Deshalb wird sich hier bei jeder Bestimmung die Frage stellen, ob die Dringlichkeit gemäss Bundesverfassung gegeben ist. Für die Dringlichkeit gemäss Bundesverfassung gibt es eine zeitliche und eine sachliche Begründung. Beide Kriterien sollen erfüllt sein. Es gibt in dieser Vorlage drei verschiedene Bestimmungen, bei denen auch aus Sicht des Bundesrates und des Bundesamtes für Justiz, das sich zu den einzelnen Bestimmungen detailliert geäussert hat, Dringlichkeit gegeben ist. Ich denke an die Aufhebung der Auslandgesuche, an die Zentren für renitente Asylsuchende und vor allem auch an die vorübergehende, bewilligungsfreie Nutzung von militärischen Anlagen. Bei Artikel 3 Absatz 3 sind aus Sicht des Bundesamtes für Justiz und auch aus Sicht des Bundesrates die Voraussetzungen für die Dringlichkeit nicht erfüllt.
Noch einmal in Kürze: Worum geht es bei diesem Artikel 3 Absatz 3? Es geht um Menschen, die wegen Dienstverweigerung in ihrem Land verfolgt werden und denen nicht eine Busse, eine Geldstrafe oder eine kurze Gefängnisstrafe, sondern Folter droht, weil sie zum Beispiel den Dienst verweigern. Diese Menschen sind Flüchtlinge gemäss Flüchtlingskonvention. Der Ständerat und auch Ihre Kommission wollen die Flüchtlingskonvention einhalten. Daher gibt es auch mit der Dringlichkeit keine Veränderung der Situation.
Ich bitte Sie deshalb zusammen mit der Minderheit Ihrer Kommission, diese Bestimmung in der Vorlage 3 abzulehnen.