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preparatory:AB 179713

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-09-17

Wortprotokoll

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine letztjährige Verfügung des Bakom geschützt und festgehalten, dass die Domain-Verwalterin Switch ihre Tochterfirma Switchplus beim Wiederverkauf von Domain-Namen künftig nicht mehr bevorzugen darf. Das Bundesgericht hat in dieser Sache entschieden, dass Switch auf ihrer Homepage auf die Angebote ihrer im privatwirtschaftlichen Bereich tätigen Töchter hinweisen darf. Der Bundesrat nimmt den Entscheid des Bundesgerichtes in dieser Sache zur Kenntnis.

Die Verfassung geht grundsätzlich davon aus, dass der Wettbewerb zwischen privaten Akteuren genügt, um eine effiziente Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten. Zudem ist es Aufgabe der Wettbewerbspolitik, dafür zu sorgen, dass dieser Wettbewerb nicht durch Absprachen reduziert wird. Eine Systemkonkurrenz zwischen privaten und öffentlichen Anbietern ist generell nicht notwendig, um die Effizienz in den Märkten sicherzustellen.

Aus Artikel 96 der Bundesverfassung folgt jedoch nicht, dass mit staatlichem Kapital keine wirtschaftliche Aktivität in Wettbewerbsmärkten ausgeübt werden darf. Bei der Aufnahme und Ausübung solcher Aktivitäten ist aber Zurückhaltung und besondere Vorsicht am Platz. Denn solche Aktivitäten in Grenzbereichen zu einem anerkannten Monopolbereich können zu Wettbewerbsverzerrungen unter anderem durch Quersubventionierungen führen.

Auch im konkreten Fall der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission nur deshalb auf die Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung verzichtet, weil die GVB eine endgültige und unterzeichnete Verpflichtungserklärung im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 des Kartellgesetzes eingegangen ist. Dank diesen Verpflichtungen sollen Verfälschungen des Wettbewerbs durch die marktwirtschaftlichen Aktivitäten von Tochtergesellschaften des Monopolversicherers unterbleiben.