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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-17

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-17

Wortprotokoll

Im Verhältnis zur zivilrechtlichen Unterscheidung von Werkvertrag und Kaufvertrag ist bereits die heute geltende Regelung der Eidgenössischen Steuerverwaltung sehr grosszügig. Ein klar werkvertragliches Element wie die individuelle Anpassung im Umfang von 5 bzw. 7 Prozent des Pauschalpreises, zum Beispiel für andere Bodenbeläge oder Küchengeräte, ist gemäss der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen eines steuerausgenommenen Kaufvertrages bereits heute möglich. Auch Anzahlungen bis zu 30 Prozent des Pauschalpreises sind gemäss geltender Praxis mit dem steuerausgenommenen Kaufvertrag vereinbar.

Die von der Motion verlangte Regelung geht einerseits zu weit und ist andererseits in sich widersprüchlich. Je mehr Änderungen im Rahmen eines steuerausgenommenen Kaufvertrages zugelassen werden, desto stärker werden die zivilrechtlichen Merkmale eines Kaufvertrages unterminiert. Spielt der Umfang der Vorfinanzierung durch den Käufer keine Rolle, kann nicht mehr von Erstellung auf eigene Rechnung und damit auf eigenes Risiko gesprochen werden, sondern dann handelt es sich um eine steuerbare Werklieferung.

Eine Beurteilung der Abgrenzungskriterien zum Zeitpunkt des Baubeginns steht im direkten Widerspruch zu den in der Motion genannten Abgrenzungskriterien. So lässt sich beispielsweise erst nach Abschluss der Bauarbeiten beurteilen, [PAGE 1460] ob die Änderungswünsche der Käufer einen bestimmten Anteil des Pauschalpreises übersteigen.

Auf den Zeitpunkt des Baubeginns kann nur abgestellt werden, wenn es sich um Kriterien handelt, die zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen. Bei der ursprünglichen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung war dies der Fall, denn es wurde einzig darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits Verträge abgeschlossen waren oder nicht. Unbestritten ist einzig das Kriterium, wem der Boden gehört. Gehört der Boden bereits dem Bauherrn, kann es sich nur um einen steuerbaren Werkvertrag handeln. Wenn der Boden zusammen mit dem Bauwerk verkauft wird, kommen die genannten Abgrenzungskriterien zur Anwendung, damit dann beurteilt werden kann, ob es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Liegenschaftsverkauf oder um eine steuerbare Werklieferung handelt.

Wie aus dieser Motion hervorgeht, ist die heutige Praxis zur Abgrenzung von Liegenschaftskaufverträgen, die von der Steuer ausgenommen sind, und steuerbarem Werkvertrag umstritten. Seit dem Einreichen der Motion haben deshalb verschiedene Gespräche zwischen der Steuerverwaltung, dem Konsultativgremium und Vertretern der betroffenen Branchen stattgefunden; Frau Flückiger, Sie wissen das. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mir zwei mögliche Abgrenzungsvarianten zur Entscheidung vorgelegt, da die Varianten, die von den betroffenen Branchen favorisiert werden, zu substanziellen Mindereinnahmen bei den Steuern führen würden. Ich werde den Entscheid des Departementes, wie auch immer er ausfallen wird, nach einem demnächst stattfindenden Fachgespräch bekanntgeben; wir werden dann informieren.

Die in der Motion geforderten Massnahmen zur Abgrenzung des von der Steuer ausgenommenen Liegenschaftskaufvertrages vom steuerbaren Bau einer Liegenschaft für Dritte sind, wie dargestellt, in sich etwas widersprüchlich und deshalb auch nicht geeignet, die bestehenden Schwierigkeiten - es gibt Schwierigkeiten bei dieser Abgrenzung - zu lösen.

Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen die Ablehnung der Motion, mit dem Hinweis - noch einmal -, dass wir die Gespräche führen und auch hoffen, zu einer Lösung zu kommen.

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