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Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-06-14

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-14

Wortprotokoll

Die Neuregelung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen mit einem einheitlichen Verfahren sowie mit Schriftlichkeit und Begründung ist ein wichtiges Element für die Beschleunigung der Verfahren. Ein Problem bei abgewiesenen Asylgesuchen ist die Ergreifung von Rechtsmitteln einzig mit dem Ziel, den Aufenthalt zu verlängern. Es kann aber auch nach abgeschlossenem Asylverfahren und rechtsgültigem Entscheid Gründe für eine Wiedererwägung sowie neue Verfolgungsgründe geben. In der Kommission wurden wir darüber informiert, dass vom BFM 26 Prozent und vom Bundesverwaltungsgericht 23 Prozent der Wiedererwägungsgesuche gutgeheissen werden. Die Möglichkeit, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, muss daher bestehen bleiben, aber es muss möglichst verhindert werden, dass Wiedererwägungsgesuche nur gestellt werden, um Zeit zu gewinnen und bleiben zu können.

Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 111b für Wiedererwägungsgesuche eine Frist von 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes, wie sie von der Kommissionsmehrheit beantragt wird. Eine Wartefrist von einem Jahr gemäss Antrag der Minderheit I erachten wir als nicht angemessen. Entweder liegt ein Wiedererwägungsgrund vor, oder es liegt keiner vor. Wenn es einen Wiedererwägungsgrund gibt, das heisst, wenn neue Beweismittel vorliegen, müssen sie geltend gemacht werden können. Zudem ist fraglich, ob eine solche Bestimmung durchsetzbar wäre, da sie gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen könnte.

Wie bei Artikel 111b unterstützt die CVP/EVP-Fraktion auch bei Artikel 111c die Kommissionsmehrheit.

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