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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2012-06-14

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Es ist noch nicht lange her, da haben wir in der Schweiz ein düsteres Kapitel im Bereich der politischen Freiheiten abgeschlossen. Der Beschluss des Bundesrates vom 24. Februar 1948 betreffend politische Reden von Ausländern wurde nämlich erst am 30. April 1998 aufgehoben. Vorher kannte die Schweiz, die sich doch so gern als Hort der Demokratie und auch der freien Meinungsäusserung sieht, gewissermassen einen politischen Maulkorb für Ausländerinnen und Ausländer. Nun soll dieser politische Maulkorb für die Kategorie der Asylsuchenden teilweise wieder eingeführt werden, indem politische Meinungsäusserungen unter bestimmten Umständen strafrechtlich sanktioniert werden.

Wovon sprechen wir? Wir haben ja bereits am Anfang der Debatte, als es um die Asylgründe ging, das Thema der subjektiven Nachfluchtgründe diskutiert. Wir haben dort völlig unnötigerweise, weil es im Gesetz an anderer Stelle, in Artikel 54, bereits geregelt ist, einen neuen Absatz eingeführt, der nochmals sagt, dass man bei einem subjektiven Nachfluchtgrund nicht als Flüchtling anerkannt wird. Was ist ein subjektiver Nachfluchtgrund? Ein subjektiver Nachfluchtgrund ist eine Bedrohung, die die Heimkehr verhindert und die erst entstanden ist, nachdem man das betreffende Land verlassen hat. Das Beispiel, das Ihnen dann die SVP erzählen wird, bezieht sich darauf, dass es Oppositionelle aus Ländern wie beispielsweise Iran gibt; das ist, wie wir alle uns hier, glaube ich, einig sind, nicht unbedingt die Musterdemokratie unter den Staaten. Es gibt also Leute, die in Iran waren und die - ich muss ehrlich sagen, ich kann ihnen das nicht unbedingt verdenken - nicht in der ersten Linie derjenigen waren, die dort in der Öffentlichkeit demonstriert haben, denn sie wussten, wie ihnen dann geschieht. Jetzt kommen diese Menschen in die Schweiz und machen das, wofür eigentlich die freie Meinungsäusserung gemacht ist: Sie [PAGE 1180] versuchen nämlich, auf diese undemokratischen Zustände in ihrem Herkunftsland hinzuweisen. Nun sagt das Gesetz, so, wie Sie es beschlossen haben - und auch bereits heute -, dass solche Leute, wenn sie bedroht sind, hier vorläufig aufzunehmen seien, es werde ihnen aber kein Asyl gewährt.

Sie wollen nun neu mit dieser Bestimmung diese Tätigkeit, sofern sie quasi ausschliesslich zur Schaffung eines Asylgrunds bzw. eines Nachfluchtgrunds begangen wird, unter Strafe stellen. Das ist eine verfassungswidrige und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, gegen Artikel 10 Absatz 2 EMRK, verstossende Massnahme! Sie ist aber nicht nur grundrechtswidrig, sondern trägt auch nichts zur Erreichung Ihres Ziels bei. Diese Menschen lassen sich nämlich von einer Busse definitiv nicht abschrecken. Zudem: Denjenigen Richter möchte ich finden, der in diesem Land sagen kann, ob denn eine politische Tätigkeit nur zwecks Erlangen einer vorläufigen Aufnahme oder doch aus innerer Überzeugung ausgeübt worden ist. Um das zu erfahren, müsste man in die Menschen hineinschauen können. Ich habe in der Kommission gesagt, dass das ein Problem sei, das man auch in der Inquisition kannte: Wie soll man herausfinden, was jemand wirklich glaubt? Ich hoffe nicht, dass wir irgendwann noch zur Folter greifen.

Zum Schluss muss ich anmerken, dass Buchstabe d besonders skandalös ist. Gemäss dieser Bestimmung würden nämlich wir Schweizerinnen und Schweizer bestraft, wenn wir uns in Bezug auf eine solche freie Meinungsäusserung unterstützend betätigen würden. Das sprengt nun doch definitiv jeden Rahmen!