Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-06-14
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-14
Wortprotokoll
Zuerst zum Antrag der Minderheit bei Artikel 116c: Wir möchten, Herr Kollege Glättli, die Schaffung neuer Straftatbestände nicht auf die leichte Schulter nehmen und auch nicht verharmlosen. Aber wegen dieses neuen Straftatbestands gleich die Habeas-Corpus-Akte anzurufen, scheint uns nun doch etwas übertrieben zu sein.
Dieser neue Straftatbestand ist auch nicht vergleichbar mit dem früheren Verbot politischer Reden von Ausländern. Dieses Verbot ist natürlich zu Recht aufgehoben worden, weil es dort um die Ausübung demokratischer Rechte von Ausländerinnen und Ausländern ging. Wenn Sie aber in Buchstabe c lesen, dass hinter derartigen, möglicherweise politischen Handlungen die Absicht stehen muss, Nachfluchtgründe zu schaffen, dann sehen Sie: Es geht nicht mehr um die Wahrnehmung demokratischer Rechte, sondern es geht um den Versuch, Nachfluchtgründe zu schaffen. Mit anderen Worten: Die vordergründige Ausübung demokratischer Rechte wird zur Schaffung von Nachfluchtgründen instrumentalisiert. Das ist unseres Erachtens nicht zulässig und darf sanktioniert werden.
Es ist beispielsweise denkbar, dass jemand seit der Flucht aus seinem Heimatland in seinem Curriculum Vitae eine Zäsur erleidet. In seinem Heimatland ist er in keiner Art und Weise politisch tätig gewesen; plötzlich wird er hier - nach seiner Flucht - politisch aktiv. Das ist ein Indiz dafür, dass er politisch aktiv wird, um einen Fluchtgrund zu schaffen. Deswegen ist unseres Erachtens die Strafbarkeit richtig und angemessen.
Nun ist dies zwar ein untauglicher Versuch, wie wir wissen, weil nach Artikel 3 Nachfluchtgründe nicht massgeblich sind zur Erlangung des Asyls. Aber die Gehilfenschaft, auch zu einem untauglichen Versuch, ist nach unserer Strafrechtsordnung durchaus strafbar. Und zwar muss diese Gehilfenschaft spezifisch sein. Es ist damit beispielsweise nicht die Transportleistung des öffentlichen Verkehrs gemeint, sondern es geht um eine spezifische Handlung, um jemanden zu dieser spezifischen Tätigkeit zu bringen oder ihm dazu zu verhelfen.
Mit 17 zu 7 Stimmen bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen.
Auch bei Artikel 81 Absatz 2 des Ausländergesetzes, auf Seite 87 der Fahne, möchten wir die Haftvollzugsmassnahmen und -bedingungen nicht verharmlosen. Aber es ist unseres Erachtens nicht angemessen, den Aufenthalt in einem Spital mit einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu vergleichen. Wenn schon, müsste man die Aufenthalte in den verschiedenen Abteilungen eines Akutspitals oder einer Klinik vergleichen, wo eben die Bedingungen für physisch Kranke miteinander verglichen werden.
Wir sind der Meinung, dass die Voraussetzungen streng genug sind. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft ist nach Möglichkeit zu vermeiden, darf höchstens vorübergehend und - kumulativ - zur Überbrückung von Engpässen sein; das genügt unseres Erachtens. Gerade in einer kürzlich eröffneten Vollzugsanstalt eines Kantons ist es bereits heute der Fall, dass neben Untersuchungshäftlingen auch Ausschaffungshäftlinge im selben Gebäude gesichert untergebracht werden. Der Unterschied liegt darin, dass bei den Ausschaffungshäftlingen die Zellen offen bleiben, während die Zellen der Untersuchungshäftlinge geschlossen sind. Das ist heute Tatsache in einer Anstalt, die vor einem Monat eröffnet wurde. Uns scheint das keine Verletzung von irgendwelchen wesentlichen Rechten zu sein.
Bei Artikel 82 Absätze 1 und 2 des Ausländergesetzes - das sind die neuen Anträge aus der SPK - möchten wir uns vollständig auf die Ausführungen von Frau Bundesrätin Sommaruga und ihren Hinweis auf das Subventionsgesetz abstützen. Wir möchten hier keine weitere Lockerung einführen, aber wir möchten den Grundsatz verankert haben, dass eben der Bund den Bau und die Einrichtung solcher Anstalten teilweise finanzieren kann.