Bischof Pirmin · Ständerat · 2012-09-27
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-27
Wortprotokoll
Zehn Jahre ist es her, ziemlich genau, dass die Swissair, unsere nationale Fluggesellschaft, ihren Betrieb eingestellt hat. Dieses Ereignis hat immer noch Nachwirkungen. Wie Sie sich erinnern, ist in der Folge eine Reihe von Vorstössen eingereicht worden, um das schweizerische Sanierungsrecht zu revidieren. Ziel soll es sein, dass Unternehmen, die in Schieflage geraten sind, rechtzeitig saniert werden können. Wir haben festgestellt, dass das nach heutigem Recht nur ungenügend möglich ist.
Wir haben bereits - daran mögen Sie sich auch erinnern - in der letzten Session die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Sanierungsziel verabschiedet. Das schweizerische Sanierungsrecht, soweit es überhaupt eines gibt, hat aber zwei Standbeine, es ist ein duales Sanierungsrecht: Das eine Bein ist das SchKG, und das andere Bein ist das Obligationenrecht, und um Letzteres geht es heute.
Ich beantrage Ihnen namens Ihrer Kommission für Rechtsfragen, den Bundesrat zu beauftragen, dass er in Ergänzung zur SchKG-Revision - wie es heisst: "ohne Verzug" - ein umfassendes Sanierungsverfahren im Obligationenrecht vorlegen möge. Dieses Sanierungsrecht soll es ermöglichen, Unternehmenssanierungen vorzunehmen, bevor ein formelles öffentliches Nachlassverfahren hat eingeleitet [PAGE 924] werden müssen. Das Verfahren soll darin bestehen, dass der Bundesrat prüft, ob die Regeln über das sogenannte Sanierungsdarlehen genauer definiert werden sollen.
Ein Sanierungsdarlehen ist - einfach gesagt - Geld, das eine Unternehmerin oder ein Unternehmer in ein Unternehmen, das in Schieflage geraten ist, einschiessen will, um das Unternehmen zu sanieren. Nun ist erstaunlicherweise heute nicht klar, wann ein solches Sanierungsdarlehen vorliegt und wann nicht. Damit ist natürlich auch nicht klar, ob entsprechende Gelder später zurückgezogen werden können oder nicht.
Das Schweizerische Bundesgericht hat sich zwar mehrmals mit der Frage beschäftigt, ist aber bisher zu keiner rechtssicheren Definition gekommen. Ich lese Ihnen die letzte Definition vor, die unser Bundesgericht 2008 (BGE 134 III 452) gegeben hat: "Damit ein besonderer Behandlung würdiges Sanierungsdarlehen angenommen werden kann, müssen berechtigte, die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hinsichtlich der Vermögensentwicklung des Schuldners eindeutig rechtfertigende Hoffnungen gegeben sein."
Ich möchte jetzt nicht in der Haut eines Geldgebers, eines Unternehmers oder einer Bank stecken, die entscheiden muss, ob gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid im Einzelfall ein Sanierungsdarlehen vorliegt oder nicht. Die Sanierungsdarlehen sind aber entscheidend dafür, dass ein Unternehmen, das noch nicht konkursreif, aber in Schieflage ist, gerettet werden kann. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Definition vorzunehmen.
Bei der gleichen Gelegenheit möchte Ihre Kommission, dass im OR auch verwandte Fragen zum Sanierungsrecht geprüft werden, etwa die Frage, ob eine eingeschränkte Ausnahmeregelung zum Faustpfandprinzip möglich ist, also zum Prinzip, dass etwa Maschinen und Anlagegüter bei Sanierungsdarlehen nicht als Sicherungsgegenstände beigezogen werden können. Hier wird, wie auch beim Sanierungsdarlehen, einerseits differenziert zu prüfen sein, ob das Ziel erreicht wird, dass ein Unternehmen saniert werden kann und Arbeitsplätze nicht verlorengehen. Andererseits wird auch zu gewichten sein, ob nicht Gläubiger durch Missbräuche geschädigt werden, indem beispielsweise Aktiven, die später für die Gläubigerbefriedigung gebraucht werden sollten, zu Unrecht aus einer Gesellschaft herausgenommen werden.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, dies alles dem Bundesrat zur Prüfung zu übergeben, mit dem Ziel, dass eine entsprechende OR-Revision daraus resultiert. Wir freuen uns natürlich, dass auch der Bundesrat Annahme der Motion beantragt.