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Schenker Silvia · Nationalrat · 2012-12-03

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-12-03

Wortprotokoll

Die Situation stellt sich auf der Fahne etwas komplizierter dar, als sie in der Realität ist. Im Grundsatz haben wir in der Frage der Sozial- und der Nothilfe für Asylsuchende drei Positionen: die Position der Mehrheit, die im Wesentlichen dem Ständerat folgen will; die Position der Minderheit I (Blocher), die am Beschluss des Nationalrates festhalten und damit den Asylsuchenden nur noch Nothilfe zugestehen will; und die Position der Minderheit II (Glättli), die Herr Glättli vorhin begründet hat.

Der Antrag meiner Minderheit III unterscheidet sich von jenem der Mehrheit nur in zwei kleinen Punkten - ich werde das noch erläutern. Er hat jedoch einen gewichtigen Vorteil: Wenn Sie meiner Minderheit folgen, dann räumen Sie in der Frage der Sozial- und der Nothilfe die Differenzen zum Ständerat aus, und die Angelegenheit ist im Sinne des Ständerates geregelt.

Der Unterschied zum Antrag der Mehrheit liegt bei Artikel 82 in den Absätzen 1 und 4. In Artikel 82 Absatz 1 geht es um den Unterschied zwischen einer Kann- und einer Muss-Formulierung. Im geltenden Recht besteht für die Kantone ein Spielraum in der Frage, ob sie Personen mit einem Wegweisungsentscheid von der Sozialhilfe ausschliessen können oder ob sie es tun müssen. Ich bitte Sie, in diesem Punkt beim geltenden Recht zu bleiben und dies den Kantonen zu überlassen. Wenn die Kantone den Spielraum nutzen, müssen sie selber für die Kosten aufkommen. Sie erhalten vom Bund nämlich nur die Pauschale, die sie für Weggewiesene erhalten. Ich meine, wir sollten hier den Kantonen keine Vorschriften machen.

In Absatz 4 von Artikel 82 geht es um die Frage, ob die Nothilfe in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden kann oder nicht. Die Mehrheit möchte hier festhalten, dass die Nothilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden soll. Zunächst wurde in der Kommission diskutiert, dass hier zwingend Sachleistungen vorzusehen seien. Die Antragstellerin liess sich aber dann davon überzeugen, dass dies für die Kantone zu einem grösseren Aufwand führen würde, als wenn sie die Möglichkeit hätten, Geldleistungen auszurichten.

Im zweiten Teil von Absatz 4 geht es wieder um die Frage, ob der Betrag für die Nothilfe auf jeden Fall geringer sein muss als der Betrag für die Sozialhilfe für Asylsuchende. Mit der Bestimmung der Mehrheit ist dies zwingend. Damit will die Mehrheit bekräftigen, dass die Kantone den Spielraum nicht mehr haben sollen, von dem ich vorhin gesprochen habe.

Ich bitte Sie also, der Minderheit III zu folgen und den Kantonen damit diesen kleinen Spielraum zu lassen, den sie, wie ich vorhin ausgeführt habe, selber finanzieren müssen.